rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine passive Rechnungsabgrenzung für Verzicht auf eine vereinbarte Hausverwaltertätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine hausverwaltende Gesellschaft kann für Entschädigungen, die sie vereinbarungsgemäß für die vorzeitige Beendigung von Hausverwalterverträgen erhält, keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 5 Nr. 2; HGB § 250 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen I R 9/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung einer von der Klägerin vereinnahmten Abfindung.

Die Klägerin betreibt eine Hausverwaltung in der Rechtsform einer GmbH. Anläßlich einer Außenprüfung im Jahr 2000 für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 stellte der Prüfer folgenden Sachverhalt fest:

Die Klägerin schloss in den Streitjahren zwei Vereinbarungen über die vorzeitige Beendigung von Hausverwalterverträgen gegen Entschädigung. Mit Vertrag vom 10. Juli 1997 verzichtete die Klägerin auf Ansprüche aus einem bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Hausverwaltungsvertrag für das Grundstück S-Straße/W-Straße ab 1. September 1997. Die Klausel über die Entschädigung von 380.000,00 DM in diesem Vertrag lautet:

„Als Abfindung für die verkürzte Laufzeit des Vertrages bezüglich des Objektes S-Straße/W-Straße und als Entgelt für die Mühe und Arbeit bei der Übergabe des Objektes zahlt der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass an die Firma ... Immobilien GmbH einen Betrag von 380.000,00 DM."

Ferner verzichtete die Klägerin mit Vertrag vom 23. März 1998 auf die Verwaltung der Grundstücke A-Straße/S-Straße F-Straße, P-Straße und So-Straße mit Wirkung vom 1. April 1998. Hier lautet die Entschädigungsklausel:

„Zum Ausgleich für die verkürzte Laufzeit der Verträge bezüglich oben genannter Objekte entrichtet die Eigentümergemeinschaft eine einmalige Abfindungsleistung in Höhe von 25.000,00 DM."

Mit der Zahlung von 25.000,00 DM sollte nach dem weiteren Wortlaut des Vertrages „die Nichtausübung der Rechte aus dem Verwaltungsvertrag" in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. Dezember 2000 abgegolten sein.

Die Klägerin bilanzierte in ihren Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 1997 und zum 31. Dezember 1998 für die Abfindungszahlungen jeweils einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten, den sie über die eigentliche Restlaufzeit der Hausverwaltungsverträge auflöste.

Der Betriebsprüfer hielt die Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten im Streitfall nicht für zulässig und löste sie gewinnerhöhend auf.

Der Beklagte erließ am 23. Februar 2001 dementsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre.

Gegen die Änderungsbescheide legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20. März 2002 als unbegründet zurückwies.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage, mit der sie weiterhin die Bildung der streitigen Rechnungsabgrenzungsposten begehrt. Sie trägt vor, der Beklagte habe die höchstrichterliche Rechtsprechung verkannt. Der Bundesfinanzhof - BFH - habe klargestellt, dass eine Passivierung immer geboten sei, wenn für den Steuerpflichtigen nach dem Bilanzstichtag noch eine Unterlassungspflicht bestehe.

Um eine solche zeitbezogene Unterlassenspflicht gehe es im Streitfall, in dem die Pflicht im Unterlassen der vertraglich vereinbarten Verwaltertätigkeit zu sehen sei. Die Klägerin habe demnach für jedes Jahr auf die aus der Verwaltertätigkeit resultierenden Einnahmen verzichtet. Das werde auch aus dem Berechnungsmodus für die Abfindungen deutlich. Die Vertragspartner hätten die Höhe der Abfindung wie folgt ermittelt:

Von der für die restliche Laufzeit des Vertrages hypothetisch ermittelten noch ausstehenden Gesamtvergütung seien die voraussichtlichen ersparten Verwaltungskosten der Klägerin für diesen Zeitraum abgezogen worden. Vom Endbetrag sei dann noch ein Zinsabschlag vorgenommen worden.

Die Klägerin beantragt,

abweichend von den Bescheiden vom 23. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2002 die Körperschaftsteuer 1997 und 1998 und die Gewerbesteuer 1997 und 1998 erklärungsgemäß unter Berücksichtigung der von der Klägerin passivierten Rechnungsabgrenzungsposten für die erhaltenen Entschädigungszahlungen festzusetzen

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die von der Klägerin passivierten Rechnungsabgrenzungsposten nicht anerkannt.

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite solche Einnahmen vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, die Erträge für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen. Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung betrifft in erster Linie gegenseitige Verträge. Der Empfang von Zahlungen kann in diesem Zusammenhang zu einer passiven Rechnungsabgrenzung führen, wenn ein vom Zahlungsempfänger erwartetes Verhalten wirtschaftlich als Gegenleistung für die Zahlung aufgefasst werden kann. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten erfordert Einnahm...

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