rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ertrags- und umsatzsteuerlich steuerbares Leistungsaustauschverhältnis zwischen einer Gesellschaft, die Grundstücke der Gesellschaft verwaltet und ihren Gesellschaftern

 

Leitsatz (amtlich)

Zwischen einer Gesellschaft, die Grundstücke ihrer Gesellschafter gegen Aufwendungsersatz verwaltet, ohne dass die Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden und ihren Gesellschaftern, besteht sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich ein steuerbares Leistungsaustauschverhältnis. Eine mit Gewinnabsicht ausgeübte Tätigkeit der Gesellschaft muss dazu nicht vorliegen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.2007; Aktenzeichen I R 27/07)

BFH (Urteil vom 21.08.2007; Aktenzeichen I R 27/07)

BFH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen V R 69/05)

BFH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen V R 69/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die von den fünf neuen Bundesländern und Berlin nach der Vereinigung Deutschlands im Wege der Bargründung mit einem Stammkapital von xx xxx,xx DM gegründet wurde. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 27. November 1991 ist an ihr das Land xxxxxx mit einer Stammeinlage von x xxx,xx DM (8,6 %), das Land xxxxxxxxxxx mit x xxx,xx DM (16,4 %), das Land xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx mit x xxx,xx DM (11,6 %), das Land xxxxxxx mit xx xxx,xx DM (30,00 %), das Land xxxxxxxxxxxxx mit x xxx,xx DM (18,8 %) und das Land xxxxxxxxx mit x xxx,xx DM (14,6 %) beteiligt. Die Klägerin wurde am 23. Dezember 1991 in das Handelsregister beim Amtsgericht C. unter Nr. xxx xxxxx eingetragen.

Im Zeitpunkt der Gründung der Klägerin waren die fünf neuen Bundesländer und Berlin im Verhältnis ihrer Anteile Miteigentümer derjenigen Grundstücke, die in der Zeit vor der Wende von den Rundfunk- und Fernseheinrichtungen der DDR genutzt wurden. Der Eigentumsübergang auf die neuen Bundesländer war gem. Art. 36 Abs. 1 und 6 Einigungsvertrag -Einigvtr- von Gesetzes wegen vollzogen worden.

Der Geschäftsgegenstand der Klägerin ist in § 2 des Gesellschaftsvertrages wie folgt definiert:

„Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung und Verwertung der nach Art. 36 in Verbindung mit Art. 21 Einigungsvertrag auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsenanhalt und Thüringen übergegangenen Grundstücke, die früher dem „Rundfunk der DDR“ und dem „Deutschen Fernsehfunk“ gedient haben sowie die Abwicklung von Arbeits- und Dienstverhältnissen früherer Mitarbeiter der „Einrichtung“. Aufgabe der Gesellschaft ist es weiter, in einem Schlussbericht darzulegen, was die einzelnen Länder bzw. Rundfunkanstalten insgesamt wertmäßig von der „Einrichtung“ nach Art. 36 Abs. 1 Einigungsvertrag, durch Aufteilung unter den Rundfunkanstalten bzw. Gründungsbeauftragten und aus Verwertung der Grundstücke erhalten haben.“

Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages sind die durch die Grundstücksverwertung erzielten Reinerlöse auf die Gesellschafter zu verteilen, und zwar entsprechend ihren Anteilen an dem Rundfunkgebührenaufkommen per 30. Juni 1991.

Die Deckung der Kosten der Klägerin ist in § 13 des Gesellschaftsvertrages wie folgt geregelt:

„Soweit die Kosten der Gesellschaft nicht durch besondere geldliche Zuführungen der Gesellschafter gedeckt sind, sind sie zu Lasten der Gesellschafter entsprechend § 10 aus den Verwertungserlösen zu decken.“

Die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen enthalten darüber hinaus keine Regelungen zur Durchführung der Grundstücksverwaltung und -verwertung durch die Klägerin und zu deren Vergütung.

Die Klägerin erfasste die Geschäftsvorfälle der Grundstücksbewirtschaftung getrennt von denjenigen ihrer übrigen Verwaltungstätigkeit in jeweils separaten Buchungskreisen. Die im Rahmen der verlustträchtigen Grundstücksverwaltung entstandenen Aufwendungen wies sie erfolgswirksam als Betriebsausgaben aus.

Die Verluste aus der Grundstücksbewirtschaftung verbuchte die Klägerin zunächst als Forderungen an ihre Gesellschafter. Nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss vom 24. November 1993 verrechnete sie diese jedoch mit einem entsprechenden Teil der Kapitalrücklage und verfuhr derart auch mit danach entstandenen Verlusten jeweils bereits bei Bilanzerstellung.

Kostenerstattungsansprüche verbuchte die Klägerin nicht, weil sie der Auffassung war, keinerlei Vergütungsansprüche gegen ihre Gesellschafter zu haben. Die Klägerin vereinnahmte zwar im Streitjahr 1992 auf Grund eines Beschlusses des Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 20. November 1991 und der dazu mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarung vom 30. Dezember 1991 einen Betrag in Höhe von xx,x xxx DM „zur Deckung“ ihrer „sämtlichen voraussichtlichen Aufwendungen“. Sie behandelte aber diese Zahlung durch den Rundfunkbeauftragten der Länder nach Maßgabe der Vereinbarung vom 30. Dezember 1991 - diesbezüglich im Wortlaut:

„Die ... erfasst diesen Betrag außerhalb ihrer Gewinn- und Verlustrechnung als Kapitalrücklage, weil die Zahlung im Wege einer...

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