rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis zwischen § 46 Abs. 2 EStG und § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO läßt einen nach § 46 Abs. 2 EStG nicht mehr durchsetzbaren Erstattungsanspruch nicht wieder aufleben.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nrn. 1, 8 S. 2; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 175 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Krankenschwester und Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an einem Kraftfahrzeughandel, der beim Finanzamt xxx xxx steuerlich geführt wird.Da die Klägerin die Einkommensteuererklärung 2001 trotz allgemeiner Aufforderung und Einzelaufforderung vom 25. März 2003 nicht abgegeben hatte, erließ der Beklagte am 26. Februar 2004 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für 2001(Bescheid 1). Dabei schätzte er die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10 450,00 DM an, entsprechend einer Mitteilung über die gesonderte Gewinnfeststellung 2001 durch das Betriebsfinanzamt, der ihrerseits eine Schätzung nach § 162 AbgabenordnungAO- zugrunde lag. Die Steuer wurde auf 23.689,00 DM (12.111,99 €) festgesetzt.

Am 22. März 2004 und mithin innerhalb der Einspruchsfrist ging die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim Beklagten ein. Hierin erklärte die Klägerin Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 73 101,00 DM sowie eine hier von einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 15.550,00 DM und beantragte u. a. die Berücksichtigung eines Verlustes aus der gewerblichen Beteiligung in Höhe von 28 589,00 DM. Daraufhin erließ der Beklagte am 23. April 2004 einen Einkommensteuer-Änderungsbescheid unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, in dem die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärungsgemäß berücksichtigt wurden, während die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unverändert mit 10 450,00 DM angesetzt blieben (Bescheid 2). Die Steuerfestsetzung betrug nunmehr nur noch 19.471,00 DM (9.955,35 €).

Am 14. Juni 2004 teilte das Betriebsfinanzamt dem Beklagten mit, dass die Klägerin aus dem Kraftfahrzeughandel den erklärten Verlust von 28 589,00 DM erzielt hatte. Daraufhin hob der Beklagte mit Verwaltungsakt vom 22. Juli 2004 (Bescheid 3) den Einkommensteuerbescheid vom 23. April 2004 auf und lehnte die zwischenzeitlich von der Klägerin beantragte Änderung des vorausgegangenen Bescheides vom 26. Februar 2004 ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 EinkommensteuergesetzEStG- seien durch den Verlustfeststellungsbescheid des Finanzamts xxx xxx nicht mehr erfüllt.

Der hiergegen fristgerecht eingelegte Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als die Steuer nunmehr in der Einspruchsentscheidung wiederum wie im Bescheid vom 23. April 2004 festgesetzt wurde, nämlich auf der Grundlage der erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unter Ansatz eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10 450,00 DM. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte dazu aus, dass die Änderung vom 23. April 2004 (Bescheid 2) nach § 164 Abs. 2 AO erfolgt sei unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts. Dieser Bescheid sei mangels Einspruchs bestandskräftig geworden. Die Änderung vom 22. Juli 2004 (Bescheid 3, durch den der Bescheid vom 23. April 2004 aufgehoben worden war und damit die ursprünglich höhere Steuerfestsetzung aus dem Steuerbescheid vom 26. Februar 2004 wieder auflebte) sei mangels einschlägiger Änderungsvorschrift rechtswidrig gewesen, weshalb im Einspruchsverfahren die Steuer wiederum wie im Bescheid vom 23. April 2004 (Bescheid 2) festgesetzt werde. Eine weitergehende Änderung sei jedoch nicht möglich wegen der versäumten Ausschlussfrist für eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, die weder durch eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung noch durch eine Steuerschätzung des Finanzamts noch durch Erlass eines Grundlagenbescheides verlängerbar sei.

Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten – fristgerecht – Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, dass Anspruchsgrundlage für die weiterhin begehrte Änderung des Einkommensteuerbescheides unter Berücksichtigung des vom Finanzamt xxxxxx xxxxxxxxxxxx festgestellten Verlustes § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO sei. Der Hinweis auf § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sei insoweit unzutreffend, als die Festsetzung der Einkommensteuer 2001 bereits bestandskräftig gewesen sei und eine Änderung insoweit einer Korrekturvorschrift bedürfe. Die vom Beklagten aus einer Verwaltungsanweisung zitierten Fallbeispiele zum Verhältnis zwischen § 46 Abs. 2 EStG und § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, nach denen jeweils eine erklärungsgemäße Antragsveranlagung wegen Versäumung der Ausschlussfrist nicht in Betracht kommt, seien hier nicht einschlägig, weil es im Streitfall um die Änderung einer schon tat...

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