Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteueraufteilung bei einem als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein, dessen Zweck die Förderung der Erziehung und Berufsausbildung ist. gemischte Verwendung von Eingangsleistungen für die Bereiche wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit. Organschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Vorsteuern, die im Zusammenhang mit Eingangsleistungen stehen, die durch Verwendung oder sonstige wirtschaftliche Zuordnung der Sphäre der nichtwirtschaftlichen Betätigung eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins zuzurechnen sind, sind nicht abziehbar.

2. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Geht der Unternehmer zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

3. Bei einer Organschaft sind die vorbezeichneten Voraussetzungen und Aufteilungsmaßstäbe in Bezug auf das Gesamtunternehmen zu beurteilen und festzulegen; insbesondere sind dessen gesamte Ausgangsumsätze und ggf. die bei ihm insgesamt bestehenden wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Bereiche der Beurteilung zugrunde zu legen. Innenumsätze sind insbesondere bei einer Aufteilungsmethode, die sich am Umsatzschlüssel oder Pro-rata-Satz orientiert, nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 2 Abs. 2 Nr. 2; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.04.2015; Aktenzeichen XI R 10/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein, realisierte in den Streitjahren 2003 und 2004 satzungsgemäß Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsprojekte für Frauen, Jugendliche, Ältere, Schwerbehinderte, Langzeitarbeitslose und andere Teilnehmer, die durch Zuschüsse des Landkreises und der Bundesanstalt für Arbeit finanziert wurden. Die Zuschüsse beliefen sich jährlich auf mehrere Millionen EUR. Ausweislich seiner Jahresberichte beschäftigte der Kläger jährlich mehrere hundert Teilnehmer in so genannten „Projekten” beim Kommunalbau, Maßnahmen im Rahmen des Naturschutzes wie auch bei Projekten, in denen die Teilnehmer in sozialen Fragen oder hinsichtlich ihrer Eignung für berufliche Tätigkeiten geschult oder fortgebildet wurden. Aus dem Verkauf von im Rahmen bestimmter Projekte hergestellten Gegenständen vereinnahmte der Kläger auch umsatzsteuerpflichtige Entgelte, die sich jedoch gegenüber den Zuschüssen gering ausnahmen (weniger als 3 % der erhaltenen Zuschüsse). Erfasst wurden die Einnahmen aus diesen Zweckbetrieben im Kto. …. Der Kläger erzielte daneben aus seinem Vereinsbereich heraus Einnahmen aus der Durchführung von Unterricht für Dritte durch bei ihm tätige Personen sowie aus dem Betreiben einer Kantine sowie eines Dritte-Welt-Ladens. Die Höhe der insoweit in den beiden Streitjahren vom Verein des Klägers erzielten zu 7% steuerpflichtigen Umsätze belief sich unstreitig für 2003 auf 47.973,00 EUR und für 2004 auf 102.087,25 EUR und die Höhe der zu 16% steuerpflichtigen Umsätze belief sich unstreitig für 2003 auf 76.041,62 EUR und für 2004 auf 71.621,62 EUR.

Ab Jahresbeginn 2003 wurden Verwaltungs- und Projektbearbeitungsleistungen für den Kläger von der zu diesem Zweck neu gegründeten B. GmbH ausgeführt, an der der Kläger zu 70 % beteiligt war. Die B. GmbH führte daneben auch Leistungen für externe Auftraggeber aus. Zwischen dem Kläger und der B. GmbH bestand aufgrund der wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Eingliederung der B. GmbH in den Streitjahren durchgehend ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UmsatzsteuergesetzUStG –, worüber auch zwischen Kläger und Beklagtem Einvernehmen herrscht.

In den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für die Streitjahre machte der Kläger als Organträger folgende Angaben für seinen aus dem von ihm unterhaltenen Verein und der B… GmbH bestehenden Organkreis:

2003:

Lieferungen und Leistungen zu 16%

186.312,00 EUR

Lieferungen und Leistungen zu 7%

47.973,00 EUR

steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 22a UStG

49.864,00 EUR

nicht steuerbare Umsätze

2.917.942,00 EUR

Umsatzsteuer

33.168,23 EUR

abziehbare Vorsteuern

11.588,75 EUR

festzusetzende Umsatzsteuer

21.579,48 EUR

2004:

Lieferungen und Leistungen zu 16%

317.470,00 EUR

Lieferungen und Leistungen zu 7%

102.087,00 EUR

steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8, 22a UStG

30.439,00 EUR

nicht steuerbare Umsätze

4.051.152,00 EUR

Umsatzsteuer

57.941,46 EUR

abziehbare Vorsteuern

11.051,12 EUR

festzusetzende Umsatzsteuer

46.890,34 EUR

Bei den erklärten nicht steuerbaren Umsätzen hande...

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