Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft erfordert Ansässigkeit eines der zu Geschäftsführern bestellten Steuerberater im Nahbereich. Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Voraussetzung der Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft ist, dass mindestens einer der zu Geschäftsführern bestellten Steuerberater seine Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich unterhält. Nahbereich in diesem Sinne ist in der Regel ein Umkreis von etwa 50 km Luftlinienentfernung.

2. Ein Steuerberater kann regelmäßig nur über eine berufliche Niederlassung verfügen.

3. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gemäß § 49 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 50 StBerG müssen die vom Gesetzgeber vorgesehenen Voraussetzungen im Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung seitens der zuständigen Steuerberaterkammer erfüllt sein.

 

Normenkette

StBerG § 50 Abs. 1 S. 2, § 49 Abs. 1, 3, § 46 Abs. 2 Nr. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.08.2013; Aktenzeichen VII R 15/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Frau Steuerberaterin …, geb. am …1937, (im Folgenden: E.K.) sowie Herr Rechtsanwalt und Steuerberater …, geb. am …1970, (im … Folgenden: S.K.) – ursprünglich beide wohnhaft in F und Mitglieder der Steuerberaterkammer G – werden auf der Internetseite der Bevollmächtigten der Klägerin in F als dort tätige Kollegen aufgeführt. Gleichermaßen führen die von den Bevollmächtigten genutzten Briefbögen E.K. als Sozia auf.

Im Dezember 2007 errichteten E.K. sowie S.K. im Wege der Neugründung die Klägerin. Bereits durch Schreiben vom 11.03.2007 hatte sich S.K. mit dem (ersten) Entwurf der Satzung einer Steuerberatungsgesellschaft zwecks Genehmigung an die Beklagte gewandt. Ausweislich des Anhangs zu dem Entwurf sollten die Gesellschafter E.K. und S.K. zu Geschäftsführern bestellt werden.

Die bei Antragstellung anfallende Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500,00 EUR überwies eine Frau H. Frau H, Volkswirtin, unterhält unter der Anschrift G Straße 61 in C eine Unternehmens- und Wirtschaftsberatung. Ausweislich der Internetseite des Vereins … (TUH) wird in dem TUH – Beraterpool Frau H zusammen mit S.K. – unter ausdrücklichem Hinweis auf die Klägerin – und zwar mit den Beratungsschwerpunkten „Steuerfragen und Buchhaltung” geführt.

Nachdem die Beklagte zunächst im Hinblick auf den vorgelegten (ersten) Entwurf der Satzung die Klägerin auf verschiedene berufsrechtliche Bedenken hingewiesen hatte, bestätigte die Kammer mit einem an S.K. gerichteten Schreiben am 10.10.2007, dass gegen den mit Schreiben vom 04. und 11.09.2007 vorgelegten (überarbeiteten) Entwurf der Satzung unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken bestünden. Allerdings sei gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft erforderlich, dass mindestens ein Steuerberater Geschäftsführer der Gesellschaft sei und er seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich habe. Diese Anerkennungsvoraussetzung sei nach wie vor nicht gegeben, da beide Geschäftsführer der Gesellschaft ihre berufliche Niederlassung nicht am Sitz der Gesellschaft und auch nicht im Nahbereich der Gesellschaft hätten.

Im Februar 2008 übersandte S.K. der Kammer den Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der GmbH sowie den Beschluss der Gesellschafterversammlung, in der die beiden Gesellschafter (Anteilseigner) sich zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellten. Zugleich unterrichtete S.K. die Kammer dahingehend, dass E.K. zum nächstmöglichen Termin ihren Sitz der beruflichen Niederlassung nach C, G Straße 61, verlege. Zum Nachweis fügte S.K. einen Antrag von E.K. an die Steuerberaterkammer G bei, den Sitz ihrer beruflichen Niederlassung zum nächstmöglichen Termin nach C zu verlegen. Die Beklagte teilte daraufhin (Schreiben vom 21.02.2008) der Klägerin erneut mit, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Hinblick auf § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG nach wie vor nicht erfüllt seien. Weiterhin übersandte die Kammer der Klägerin eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage bei dem Handelsregister.

Im Mai 2008 reichte E.K. bei der Beklagten den Erfassungsbogen für das Berufsregister ein, auf dessen Einzelheiten der Senat Bezug nimmt. U.a. gab E.K. an, dass die Kammer die für sie bestimmte Post auch zukünftig an ihre Privatanschrift in F senden solle. Sie, E.K., sei Geschäftsführerin der in C ansässigen Klägerin. Demgegenüber fehlten Angaben zur (Anschrift der) beruflichen Niederlassung. Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit, der Mitgliedererfassungsbogen enthalte nur unvollständige Angaben in Bezug auf ihre Berufsausübung. Insbesondere werde nicht deutlich, wo sich nunmehr die tatsächliche berufliche Niederlassung von E.K. befinde. In ihrem Antwortschreiben vom 09.06.2008 ...

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