rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzrechtsweg bei Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater”. Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Berufsbezeichnung eines Steuerberaters. Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK)” als verbotener Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater”

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Frage, ob die Verwendung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung „Steuerberater” zulässig ist, ist der Finanzrechtsweg eröffnet.

2. Der Steuerberater hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit des von ihm beabsichtigten Führens eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung, soweit die Steuerberaterkammer ein entsprechendes Recht durch eine abschlägige Auskunft bestritten hat.

3. Die Vermeidung verbotener Zusätze zur Berufsbezeichnung ist Berufspflicht des Steuerberaters.

4. Bei der Bezeichnung „Zertifizierter Rating Analyst (IHK)” handelt es sich um einen verbotenen Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater”.

 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3, § 41 Abs. 1; StBerG §§ 43, 76 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 28. September 2010 hat der anwaltlich vertretene Kläger Feststellungsklage mit dem Ziel erhoben, dass er berechtigt sei, neben der Bezeichnung „Steuerberater” mit der Angabe der Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst” zu werben. Dem liegt folgendes zugrunde:

Rating-Analysten bewerten die Bonität von potentiellen Kreditnehmern und Schuldnern. Um diese Tätigkeit ausüben zu können, ist üblicherweise ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis sowie eine Weiterbildung in den Bereichen Bank, Finanzdienstleistungen oder Rechnungswesen oder eine kaufmännische Weiterbildung im Bankgewerbe erforderlich. Allerdings liegen bisher keine gesetzlichen Regelungen vor, die den Berufszugang regeln (vgl. Homepage der Bundesagentur für Arbeit – BERUFENET).

Der Bundesverband der Rating Analysten und Rating Advisor e. V. (BdRA), Berlin, hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, durch den Erlass von verbandsbezogenen Regelungen das Vertrauen in die Aussagefähigkeit von Bonitätseinschätzungen zu stärken. Diese sehen vor, dass seine Mitglieder nach einer Aus- und Weiterbildung als „Certified Rating Analyst (BdRA)” akkreditiert werden können (vgl. http://bdra.de/grundsaetze-fuer-die-akkreditierung/). Prüfungsleistungen sind (ab 2014) die Einreichung eines Credit Rating Gutachtens (Hausarbeit) und die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachgespräch. Mitglieder, die ihre Qualifikation bei anderen Ausbildungsgängen erworben haben, können bei Vorlage entsprechender Nachweise ebenfalls eine Akkreditierung erhalten. Steuerberater können beim Deutschen Steuerberaterverband e.V., Berlin, die Bezeichnung „Fachberater für Rating (DStV e.V.)” erwerben. Daneben werden entsprechende Fortbildungen u. a. von den Industrie- und Handelskammern und von diversen Hochschulen im In- und Ausland angeboten.

Der xxxx geborene Kläger hat 19 xx die Steuerberaterprüfung abgelegt und ist seither als Steuerberater tätig. Er nahm im Jahr 2005 an einem 80-stündigen IHKZertifikatslehrgang „Bonitäts-/Rating-Analyst” der IHK B in X teil und erwarb nach Abschluss des Lehrgangs ein sogenanntes „Zertifikat” über die erfolgreiche Teilnahme. In der Folgezeit fügte der Kläger seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater” die Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst” hinzu.

Im September 2009 wies die beklagte Steuerberaterkammer den Kläger darauf hin, dass das Führen der Bezeichnung „Zertifizierter Rating-Analyst” neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater” nicht zulässig sei. Sie zeigte ihn bei der Generalstaatsanwaltschaft an, die ein berufsgerichtliches Verfahren einleitete. Mit Urteil vom xx.xx. 2011 xxxxx (DStR 2011, 1482) erteilte das Landgericht Y – Kammer für Steuerberatersachen – ihm deshalb wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten unter gleichzeitiger Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro einen Verweis. Die dagegen erhobene Berufung verwarf das Oberlandesgericht Z – Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen – mit Urteil vom xx.xx. 2012 xxxxx (DStR 2012, 1827). Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof – Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen – mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 StbSt (B) 2/12 (nicht veröffentlicht) zurück.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigen vom 8. April 2011 stellte der Kläger bei der beklagten Steuerberaterkammer gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) den Antrag, seine nachfolgend dargestellten Werbemittel zu überprüfen:

Briefbogen Nr. 1:

Zwischen der Berufsbezeichnung „Steuerberater” und der Bezeichnung „zertifizierter Rating-Analyst” befindet sich ein Abstand von 0,5 cm.

Briefbogen Nr. 2:

Zwischen der Berufsbezeichnung „Steuerberater” und der Bezeichnung „zertifizierter Rating-Analyst” befindet sich ein ...

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