Entscheidungsstichwort (Thema)

Differenzbetrag zwischen verwendbarem Eigenkapital laut Steuerbilanz und Gliederungsrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In den Fällen, in denen das verwendbare Eigenkapital laut Steuerbilanz nicht mit der Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals laut Gliederungsrechnung gemäß § 47 Abs. 1 KStG übereinstimmt und der Fehler in den vorangegangenen Feststellungsbescheiden aufgrund der Bindungswirkung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 KStG und § 182 Abs. 1 AO nicht mehr korrigiert werden kann, ist der Differenzbetrag durch Zurechnung oder Abrechnung in der Gliederungsrechnung beim EK 02 auszugleichen. Diese Anpassung hat in der Feststellung zum Schluss des Wirtschaftsjahres stattzufinden, in dem der Fehler (die Abweichung) entdeckt worden ist.

2. Die Entstehung von Mehrsteuern aufgrund fehlerhafter, aber bestandskräftiger Veranlagung von Vorjahren ist kein Verfassungsverstoß.

 

Normenkette

KStG §§ 27, 28 Abs. 3, § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 41 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1-2; AO § 182 Abs. 1; GG Art. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.02.2007; Aktenzeichen I B 66/06)

BFH (Beschluss vom 14.02.2007; Aktenzeichen I B 66/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin – Kl – wehrt sich gegen eine Körperschaftsteuererhöhung, weil die Rückzahlung von Kapitalrücklagen als aus dem EK 02 (nicht aus dem EK 04) vorgenommen behandelt wurde.

Die Kl ist eine GmbH, die 1973 gegründet wurde. Gesellschaftszweck war der Betrieb einer … Seit dem 25. März 1992 sind Gesellschafter – A – mit einem Stammkapital in Höhe von DM 24.500, Herr – B – mit einem Stammkapital von DM 24.500 und – C – mit einem Stammkapital von DM 1.000. Geschäftsführer sind seit 20. Mai 1992 – A – und Herr – B –. Die Gesellschaft wurde im Jahr 2004 aufgelöst. Zu je einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren wurden die bisherigen Geschäftsführer bestimmt.

In der Gesellschafterversammlung vom 22. Oktober 1993 beschlossen die Gesellschafter, Darlehen von – A – und Herrn – B – in Höhe von je DM 60.000 zum 31. Dezember 1993 in eine Kapitalrücklage umzuwandeln, um eine Überschuldung der Kl zu vermeiden. Der Gesamtbetrag in Höhe von DM 120.000 wurde in der Bilanz zum 31. Dezember 1993 als Kapitalrücklage ausgewiesen.

In der Gesellschafterversammlung vom 28. November 1994 beschlossen die Gesellschafter eine weitere Zuführung zur Kapitalrücklage durch Umwandlung von Darlehen von – A – in Höhe von DM 60.000 und Umwandlung ihres Zahlungsanspruchs aus dem Verrechnungskonto in Höhe von DM 10.000 zum 31. Dezember 1994. Der Betrag von DM 70.000 wurde in der Bilanz zum 31. Dezember 1994 der Kapitalrücklage zugewiesen.

In der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz – KStG – auf 31. Dezember 1993 wurde kein Zugang zum EK 04 erklärt. Im erstmaligen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO ergangenen Bescheid vom 25. Januar 1996 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1993 wurde kein EK 04 ausgewiesen.

In der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG auf 31. Dezember 1994 wurde ein Bestand im EK 04 in Höhe von DM 190.000 ausgewiesen. Ein Anfangsbestand in Höhe von DM 130.000 habe sich im Jahr 1994 um sonstige Zugänge in Höhe von DM 60.000 erhöht. In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO ergangenen Bescheid vom 8. Mai 1996 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1994 wurde ein EK 04 in Höhe von DM 130.000 festgestellt.

Am 10. Juni 1996 begann eine Betriebsprüfung für die Jahre 1991-1993. Im Bericht vom 4. Dezember 1996 wurde (in Anlage 8) für 1993 erstmals eine Einlage, die nicht das Nennkapital erhöht hat, in Höhe von DM 1.763 und (in Anlage 9) ein EK 04 in Höhe von DM 1.763 ausgewiesen. Die Einlagen in Höhe von DM 120.000 und DM 70.000 blieben unberücksichtigt.

Im Bescheid vom 4. März 1997 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1993 wurde das EK 04 in Höhe von DM 1.763 festgestellt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Im Bescheid vom 4. März 1997 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1994 wurde unter Fortführung der Schlussbestände zum 31. Dezember 1993 der Anfangsbestand des EK 04 in Höhe von DM 1.763 auf Grund einer Gewinnausschüttung als Abgang behandelt und zum 31. Dezember 1994 kein EK 04 ausgewiesen. In der Anlage zu diesem Bescheid wurde der Vertreter der Kl aufgefordert, eine an die Ergebnisse der Betriebsprüfung angepasste geänderte Steuererklärung für 1994 einzureichen. In der Erklärung vom 6. Juni 1997 wurde kein EK 04 ausgewiesen und dementsprechend wurde im geänderten Bescheid vom 5. August 1997 über die gesonderte Feststellung der Besteuerun...

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