Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2000; Aktenzeichen I R 69/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nach Erlöschen einer Steuerbefreiung ein Firmenwert nach § 13 Abs. 2, 3 KStG zu bilanzieren und zeitanteilig nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG abzuschreiben ist.

Die … GmbH … GmbH – Klägerin – Klin mit Sitz in … betreibt ein … An ger … GmbH sind die … beteiligt. Die Klin war bis zum 31.12.1989 nach den Vorschriften des WGG als gemeinnütziges Unternehmen steuerbefreit. Eine partielle Steuerpflicht bestand für Geschäfte, die durch Ausnahmebewilligungen unter Steuerauflagen genehmigt worden waren.

Nach dem Wegfall der Steuerfreiheit für gemeinnützige Wohnungsunternehmen durch das Steuerreformgesetz 1990 hat die … GmbH nach § 54 Abs. 3 KStG die Fortgeltung der Steuerbefreiung für das Jahr 1990 beantragt. Die Gesellschaft trat somit ab 1.1.1991 in die unbeschränkte Körperschaftsteuer(KSt-)Pflicht ein und mußte eine Anfangsbilanz gemäß § 13 Abs. 1 und 5 KStG aufstellen. In dieser steuerlichen Eröffnungsbilanz setzte die … GmbH die Wirtschaftsgüter mit den Teilwerten an. Während in der Handelsbilanz ein Firmenwert nicht angesetzt wurde, wurde in der steuerlichen Eröffnungsbilanz ein Firmenwert mit DM … angesetzt und nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG auf 15 Jahre abgeschrieben. Dabei ging die Klin bei der Ermittlung des Firmenwerts zum 1.1.1991 davon aus, daß zunächst festzustellen sei, welche Ertragserwartungen im Auftragsbestand zum 1.1.1991 enthalten seien. Anhand der Ergebnisrechnungen der Jahre 1989, 1990 und 1991 stellte sie den durchschnittlichen Gewinnanteil am ausstehenden Honorarvolumen, fest. Dieser durchschnittliche Prozentsatz ergibt für die noch laufenden Sanierungs- und Entwicklungsverfahren nach den Überlegungen der Klin den zu erwartenden Gewinnanteil aus dem noch zu erwartenden Honorarvolumen des Auftragsbestandes am 1.1.1991. Ferner ging sie davon aus, daß das Ergebnis aus der Betreuungstätigkeit noch um das Ergebnis aus dem Kapitaldienst zu erhöhen sei, da dieser nahezu ausschließlich aus der Zwischenfinanzierung von betreuten Grunderwerbs- und -erschließungsmaßnahmen resultiere. Dabei stellte die Klin in der Anlage 5/2 zur Steuerbilanz für jedes einzelne Vorhaben das Honorarvolumen ab 1.1.1992 dar, stellte dem Gesamthonorarvolumen das vom 1.1. bis zum 31.12.1991 abgerufene Honorarvolumen gegenüber und stellte anschließend die ab 1.1.1992 verbleibenden Resthonorare, jeweils getrennt nach Entwicklungsmaßnahmen und Sanierungsmaßnahmen dar sowie anschließend das Honorarvolumen im Jahr 1992 und das verbleibende Resthonorar ab 1.1.1993. Bezüglich der Auflistung im einzelnen wird auf die Anlagen 5/1 bis 5/4 zur Steuerbilanz 1991 verwiesen.

Die Klin ging daher von folgenden Honorarvolumina aus, die zwischen den Beteiligten unstreitig sind:

Jahr

Honorarvolumen einschl. Bautätigkeit u. Grundstücksverkäufe

Ergebnis

%

rund %

1989

1990

1991

Summe/Durchschnitt

Honorarvolumen ab 1.1.92

Gewinnanteil

Ergebnis 1991

Firmenwert

abgerundet

in TDM

in TDM

in TDM

in TDM

Entwicklungsmaßnahmen

Sanierungsmaßnahmen

Bautätigkeit lt. Abschl. 92

Nach der Steuerbilanz der Klin zum 1.1.1991 wurde der so ermittelte Firmenwert mit … DM aktiviert und als steuerlicher Ausgleichsposten auf der Passivseite unter a) Eigenkapital II Mehrkapital Steuerbilanz ausgewiesen. Im Streitjahr nahm die Klin hierauf eine Abschreibung von … DM vor, so daß zum 31.12.1991 ein Restbuchwert des Firmenwerts von DM … verblieb. Ferner waren in der Anfangsbilanz zum 1.1.1991 im Umlaufvermögen Grundstücke ohne Bauten mit DM … Grundstücke mit fertigen Bauten von DM … sowie unfertige Leistungen mit DM 67.233.098,47 auf der Aktivseite bilanziert, daneben unter den Verbindlichkeiten C 2 erhaltene Anzahlungen von DM … und Verbindlichkeiten aus Betreuungstätigkeit mit DM … Die Forderungen aus Betreuungstätigkeit waren zum 1.1.1991 mit DM … bilanziert. Die Forderungen aus Betreuungstätigkeiten zum 31.12.1991 betrugen DM … die unfertigen Leistungen zum 31.12.1991 DM … die Verbindlichkeiten aus Betreuungstätigkeit … DM.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Steuerbilanzen zum 1.1.1991 und 31.12.1991 sowie vollinhaltlich auf die Handelsbilanz nebst Erläuterungen verwiesen.

Die KSt-Erklärung des Streitjahres 1991 wurde am 5. April 1993 abgegeben und erklärungsgemäß durch KSt-Bescheid vom 13.10.1993, der nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, veranlagt.

Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 24. Januar 1995 begann eine Bp ab 2. Mai 1995, die bis zum 31.12.1995 andauerte und in den Bp-Bericht vom 10. Januar 1996 einging.

Darin stellten sich zunächst der Betriebsprüfer und ihm folgend das beklagte FA auf den Standpunkt, daß ein Geschäfts- und Firmenwert nicht bilanziert werden könne, da es sich im Ergebnis um einen selbstgeschaffenen Firmenwert handelt, der nach § ...

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