Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmererfindung als mehrjährige Tätigkeit i.S. von § 34 Abs. 3 EStG. Einkommensteuer 1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zuwendungen werden für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 3 EStG gewährt, wenn sich aus den Umständen der Zahlung ergibt, dass mit ihnen eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden sollte und wenn keine anderen Hinweise auf den Verwendungszweck vorliegen.

2. Eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 3 EStG ist gegeben, wenn sie wenigstens in zwei Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) ausgeübt worden ist.

3. Bei einer Arbeitnehmererfindung, die zu einer Patenterteilung geführt hat, handelt es sich grundsätzlich um eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 3 EStG.4. Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. § 34 Abs. 3 EStG kann auch vorliegen, wenn die Hauptvergütung für die Arbeitnehmererfindung in zwei Kalenderjahren gezahlt wird. Dabei ist unerheblich, wenn zuvor schon Zahlungen erfolgt sind, die im Verhältnis zu der Hauptvergütung unbedeutend bzw. geringfügig waren.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen VI R 43/00)

BFH (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen VI R 43/00)

 

Tenor

I. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 5. Juni 1996 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1996 werden aufgehoben. Damit wird der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 26. Juni 1995 wiederhergestellt.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Finanzamt wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, sofern der Kläger nicht seinerseits Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für 1994, ob für einen Betrag in Höhe von 250.000,– DM die Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1990 (EStG) gewährt werden konnte.

Der Kläger wurde im Streitjahr 1994 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt Der Kläger ist als Industriemeister bei der Firma AG in (im folgenden nur „AG” genannt) beschäftigt.

Die Einkommensteuerveranlagung 1994 wurde zunächst entsprechend der vom Kläger am 4. April 1995 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung 1994 durchgeführt. Der von der AG auf der Lohnsteuerkarte 1994 bescheinigte Arbeitslohn für mehrere Jahre in Höhe von 250.000,– DM wurde hierbei antragsgemäß gemäß § 34 Abs. 3 EStG ermäßigt besteuert. Der gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufige Einkommensteuerbescheid 1994, der auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO stand, wurde am 26. Juni 1995 zur Post gegeben. Die Einkommensteuerschuld des Klägers und seiner Ehefrau für 1994 wurde dabei auf 61.182,– DM festgesetzt.

Hinsichtlich des von der AG an den Kläger gezahlten Arbeitslohns für mehrere Jahre wurde in der Folgezeit festgestellt, daß es sich um eine Zahlung für die Erfindertätigkeit des Klägers handelte. Der Kläger hatte in der Vergangenheit für die AG verschiedene Erfindungen und Verbesserungen, u. a. zur industriellen Herstellung von Katalysatoren, getätigt, für die teilweise Patente angemeldet und erteilt wurden. Für die vom Kläger geleistete Erfindertätigkeit stand ihm grundsätzlich seit 1984 ein Anspruch auf Vergütung zu. Die AG leistete zunächst hinsichtlich dieser Erfindungen seit dem Jahre 1984 unregelmäßige Abschlagszahlungen an den Kläger (1984: 10.000,– DM, 1987: 27.171,– DM, 1988: 200.000,– DM und 1990: 89.000,– DM). Die Einkommensteuer für die Vergütungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1980 wurde entsprechend den Regelungen der bis einschließlich 1988 gültigen „Verordnung über die steuerliche Behandlung der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen” (vgl. Anhang 19 Lohnsteuerrichtlinien 1987) zur Hälfte erhoben.

Bei der Veranlagung für 1990 wurde die Vergütung in Höhe von 89.000,– DM nach § 34 Abs. 3 EStG ermäßigt besteuert.

Nachdem eine endgültige Vergütungsregelung zwischen der AG und dem Kläger zunächst nicht zustande kam, übergab der Kläger den Vorgang der Schiedsstelle am deutschen Patentamt, die am 6. Juli 1994 einen Einigungsvorschlag erließ. Die AG stimmte diesem Vorschlag jedoch nicht zu, sondern kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 16. September 1994 einen eigenen Vergütungsvorschlag an. Da sich hierdurch die endgültige Einigung mit der AG verzögerte, erfolgte im Dezember 1994 eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 250.000,– DM. Am 28. April 1995 wurde schließlich dem Kläger ein Vergütungsvorschlag der AG unterbreitet, den der Kläger annahm. Im Juni erfolgte daraufhin eine Restzahlung für die dem Kläger bis 1994 zustehende Erfindervergütung in Höhe von 774.699,– DM.

Nach unbestrittenen Angaben des Klägers in d...

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