Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1987

 

Tenor

I. Der Umsatzsteuerbescheid 1987 vom 28. Juli 1995 sowie die Einspruchsentscheidung vom 14. November 1997 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, falls der Kläger nicht seinerseits Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger durch (teilweise) Nichterklärung von Leistungsentgelten Umsatzsteuer hinterzogen hat mit der Folge, daß die Festsetzungsverjährung für sich hieraus ergebende Steueransprüche 10 Jahre beträgt.

Der Kläger meldete im Jahr 1987 bei der Gemeinde … ein Gewerbe an. Als Tätigkeit gab er Holz- und Bautenschutz an. In dem beim beklagten Finanzamt (FA) zur Prüfung der Steuerpflicht eingereichten Fragebogen beantragte der Kläger Umsatzbesteuerung nach den vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung), die das FA in dem Umsatzsteuer-Überwachungsbogen 1987 anerkannte. In der im Oktober 1988 abgegebenen Umsatzsteuererklärung 1987 berechnete er die Steuer nach vereinnahmten Entgelten für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen von 129.369,– DM mit 13.150,62 DM. Die Steueranmeldung stand nach § 168 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 164 AO).

Anläßlich einer im Jahr 1994 von der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt … bei der … GmbH durchgeführten Prüfung wurden die Entgelte für vom Kläger an die GmbH erbrachte Leistungen nach den Eingangsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis für 1987 mit netto 145.444,– DM ermittelt. Dabei ging die Steuerfahndungsstelle irrtümlich davon aus, daß der Aufenthalt des Klägers unbekannt sei und dieser für das Jahr 1987 keine Steuererklärungen abgegeben habe (vgl. Bericht über die Ermittlungen vom 16. Mai 1994). Bei Auswertung des Berichts über die Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle nahm das beklagte FA an, daß wegen unvollständiger Angaben des Klägers über die Einnahmen eine Steuerhinterziehung vorliege und deshalb eine Festsetzungsfrist von 10 Jahren gelte. In dem aufgrund der Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle nach § 164 Abs. 2 AO ergangenen Änderungsbescheid vom 28. Juli 1995 setzte das FA die Umsatzsteuer nach steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 145.444,– DM auf 15.401,– DM fest und zeigte der Straf- und Bußgeldsachenstelle beim Finanzamt … den Verdacht einer vom Kläger begangenen Steuerstraftat an. Da nach Auffassung des Finanzamts … bereits strafrechtliche Verjährung eingetreten war, wurden gegen den Kläger keine Maßnahmen zur Strafverfolgung ergriffen.

Gegen den Änderungsbescheid legte der Kläger am 29. August 1995 mit der Begründung Einspruch ein, dieser sei aufzuheben, da die Feststellungen der Steuerfahndungsstelle unzutreffend seien. Er habe seinem Steuerberater zur Erstellung der Steuererklärung sämtliche Rechnungen und Kontoauszüge übergeben. Eine Änderung des nach vollständigen Angaben ergangenen Steuerbescheids komme deshalb nicht in Frage. Auf Anfrage teilte der Steuerberater dem FA mit, die das Streitjahr betreffenden Unterlagen seien dem Kläger bereits zurückgegeben worden und übersandte wunschgemäß Ablichtungen der Erlöskonten 1988. Nach Abgleichung der von der Steuerfahndung bei der GmbH sichergestellten Eingangsrechnungen 1987 mit den Erlöskonten 1988 kam das FA zu der Überzeugung, von den 1987 berechneten Umsätzen in Höhe von 145.444,96 DM seien im Jahr 1988 4.614,04 DM gebucht worden und gingen nunmehr von im Jahr 1987 vereinnahmten Entgelten in Höhe von 140.830,92 DM aus. Nachdem der Kläger einer Teilabhilfe des Einspruchs auf dieser Grundlage nicht zustimmte, setzte das FA in der Einspruchsentscheidung vom 14. November 1997 die Umsatzsteuer 1987 unter Änderung des angefochtenen Bescheids auf 14.755,– DM herab und wies den Rechtsbehelf im übrigen als unbegründet zurück.

Zur Begründung der am 17. Dezember 1997 erhobenen Klage läßt der Kläger wiederum vortragen, er habe seinem Steuerberater sämtliche Unterlagen überlassen und dieser habe die Steuererklärung für ihn gefertigt. Er könne sich nicht erklären, wie es zu den von der Steuerfahndung ermittelten höheren Umsätzen gekommen sei. Den Vorwurf einer Steuerhinterziehung weise er ebenso zurück wie denjenigen mangelnder Mitwirkung. Er habe das ihm Mögliche zur Aufklärung des Fehlers getan, jedoch ohne Erfolg. Die objektive Beweis- und Feststellungslast liege demnach beim FA. Da eine Steuerhinterziehung nicht vorgelegen habe, sei eine Änderung des Bescheids wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 1987 vom 28. Juli 1995 sowie die Einspruchsentscheidung vom 14. November 1997 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es erwidert auf das Klagevorbringen, die Besteuerungsgrundlagen in dem angefochtenen Beschei...

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