Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung eines PKW durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte und auf Dauer angelegte Vermietung eines PKW begründet die Unternehmereigenschaft des Vermieters. Dass der Vermieter zugleich in einem Arbeitsverhältnis zum Mieter steht, ändert an seiner Unternehmereigenschaft nichts. Die umsatzsteuerliche Anerkennung des Mietvertrags kann nicht vom Vorliegen eines (überwiegenden) eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers abhängig gemacht werden.

2. Allein der Umstand, dass der Vermieter in seiner Rolle als Arbeitnehmer zugleich derjenige ist, der das Fahrzeug tatsächlich (mit-)benutzt, begründet nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs.

3. Die im Veranlagungszeitraum 2002 geltende Regelung des § 15 Abs. 1b UStG, wonach Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung von Fahrzeugen entfallen, nur zu 50 % abziehbar sind, führt nicht zu einer Begrenzung des Vorsteuerabzugs, wenn das Fahrzeug im Unternehmen des Vermieters ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken genutzt wird. In derartigen Fällen greift § 15 Abs. 1b UStG nicht ein.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1b; AO 1977 § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen V R 77/05)

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 08. April 2002 wird aufgehoben. Der Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 19. Mai 2004 wird dahin geändert, dass die Umsatzsteuer für 2002 auf – 2.072,79 EUR festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg – Senate in Stuttgart –, Postfach 10 14 16, 70013 Stuttgart

Dienstgebäude: Gutenbergstr. 109, 70197 Stuttgart

Fernsprecher: 0711 6685 121, Fax: 6685 169, E-Mail: Poststelle@FGStuttgart.justiz.bwl.de

Verkehrsverbindung: Schwabstraße-Ausgang Seyfferstraße

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Behandlung eines PKW – Mietvertrages.

Der Kläger ist als Angestellter in einer Steuerberaterkanzlei beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 25.02.1999 legt in § 1 die Tätigkeit und das Aufgabengebiet des Klägers fest. Danach hat dieser Steuererklärungen und Jahresabschlüsse zu erstellen sowie Finanz- und Lohnbuchhaltung zu erledigen. Des Weiteren sieht der Vertrag u.a. vor, dass Dienstreisen und Dienstfahrten nur nach Absprache mit dem Arbeitgeber ausgeführt werden dürfen. Für die Benutzung eines arbeitnehmereigenen Kraftwagens erhält dieser eine Vergütung von 0,52 DM pro Kilometer.

Im August 2002 erwarb der Kläger bei einem Autohaus einen PKW für 13.211,21 EUR zzgl. 2.113,79 EUR Umsatzsteuer. Den Kaufpreis finanzierte er über ein zeitgleich abgeschlossenes Darlehen. Der Zahlungsplan sah 35 Monatsraten über je 222,83 EUR und eine am 15.08.2005 zu leistende 36. Rate über 4.000,– EUR vor.

Am 15.08.2002 schloss der Kläger einen schriftlichen Vertrag mit seinem Arbeitgeber über die Vermietung des PKW. Der Vertrag hat folgenden Wortlaut:

§ 1 Gegenstand

Der Vermieter überläßt dem Mieter für Zwecke seines Unternehmens ab 15.08.2002 den PKW Seat Leon Torrid 16V.

§ 2 Rechte, Pflichten

Der Mieter ist verpflichtet, das ihm mietweise überlassene Wirtschaftsgut, mit der üblichen Sorgfalt zu unternalten und zu pflegen, und auf eigene Kosten instandzuhalten bzw. instandzusetzen.

Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Kosten angemessen gegen mögliche Risiken zu versichern.

§ 3 Mietdauer

Der Vertrag beginnt am 15.08.2002 und ist mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Monats kündbar, erstmals jedoch zum 15.08.2005. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Vertrages das ihm überlassene Wirtschaftsgut sauber und in einsatzfähigem, ordnungsmäßigen Zustand dem Vermieter auszuhändigen, oder auftragsgemäß einem Dritten zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Mietentgelt

Das monatliche Entgelt betragt EUR 190,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist jeweils am 01. eines Monats zur Zahlung auf das Konto des Vermieters bei der …, fällig.

§ 5 Vertragsänderungen

1. Andere als die in diesem Vertrag aufgeführten Abreden haben die Vertragspartner nicht getroffen.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 6 Wirksamkeit

Die Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung soll die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht beeinträchtigen. An Stelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine neue treten, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.

Mit Dauermietrechnung vom 15.08.2002 machte der Kläger seinem Arbeitgeber gegenüber die fällige Monatsmiete in Höhe von 190 EUR zzgl. 30,40 EUR Mehrwertsteuer geltend. Zugleich wurde der bestehende A...

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