rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldrechtliche Behandlung einer an den volljährigen Sohn gezahlten Entlassungsabfindung. Kindergeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Befindet sich der volljährige Sohn nach der vorzeitigen Kündigung seines befristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sofort wieder in Berufsausbildung, entfällt die vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsabfindung kindergeldrechtlich zeitanteilig auf die Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende und ist daher kindergeldrechtlich bei den Einkünften und Bezügen während der Berufsausbildung zu erfassen (wirtschaftliche Zurechnung entsprechend der BFH-Rechtsprechung zur kindergeldrechtlichen Behandlung des Entlassungsgeldes Zivildienstleistender).

 

Normenkette

EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 7; EStG § 32 Abs. 4 S. 8, § 2 Abs. 7, § 11 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.04.2004; Aktenzeichen VIII B 219/03)

BFH (Beschluss vom 02.04.2004; Aktenzeichen VIII B 219/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Kindergeld.

Die Klägerin ist die Mutter ihres am 29. November 1980 geborenen Sohnes T.W. Dieser befand sich vom 07. September 1998 bis zum 30. Januar 2002 in einer Ausbildung zum Mechatroniker bei der S. in B Nach Abschluss der Ausbildung, also ab dem 31. Januar 2002, wurde er von der S. in ein befristetes Arbeitsverhältnis von 12 Monaten übernommen. Mit Aufhebungsvertrag vom 17. April 2002 wurde das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Gründe mit Ablauf des 30. April 2002 aufgehoben. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt T.W. von der S.AG eine Abfindung in Höhe von 411,– Euro aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes und eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 7.000,– Euro. In der Zeit vom 03. bis zum 28. Juni 2002 war T. W. als Zeitangestellter (Ferienjob) beim Finanzamt … beschäftigt und in der Zeit vom 29. Juni bis 08. September 2002 erhielt er Arbeitslosengeld. Seit dem 09. September 2002 besuchte er die Schule in … mit dem Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife. Die -Schule hatte ihm mit Schreiben vom 04. März 2002 eine vorläufige Aufnahmezusage erteilt.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. Mai 2002 den Antrag der Klägerin vom 05. Mai 2002 auf Festsetzung von Kindergeld mit der Begründung ab, ihr Sohn habe Einkünfte und Bezüge gehabt, die den – anteiligen – Jahresgrenzbetrag überstiegen. Denn die von der S. AG gezahlten Abfindungen in Höhe von 7.411,– Euro seien bei den Einkünften bzw. Bezügen des Sohnes für das Jahr 2002 als berücksichtigungspflichtig zu erfassen.

Den Einspruch der Klägerin vom 30. Mai 2002 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 01. Juli 2002 mit der Begründung ab, der angefochtene Bescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die gezahlten Abfindungen seien zu Recht als berücksichtigungsfähige Einkünfte bzw. Bezüge erfasst worden.

Am 01. August 2002 hat die Klägerin beim Finanzgericht Klage erhoben.

Sie beantragt,

  1. den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2002 und dessen Einspruchsentscheidung vom 01. Juli 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für ihren Sohn T. W. Kindergeld für die Monate Januar sowie Mai bis Dezember 2002 festzusetzen;
  2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihr Sohn sei für die Monate Januar und Mai bis Dezember 2002 für das Kindergeld berücksichtigungsfähig. Die im konkreten Fall maßgebliche Einkünftegrenze sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht überschritten. Der Jahresgrenzbetrag ermäßige sich vorliegend für die Monate Februar bis April 2002 um 3/12 und betrage mithin 5.391,– Euro. Die berücksichtigungsfähigen Einkünfte und Bezüge ihres Sohnes beliefen sich insgesamt nur auf 3.315,19 Euro (Ausbildungsvergütung für Januar 2002 in Höhe von 861,38 Euro, Vergütung für die Tätigkeit beim Finanzamt Bruchsal in Höhe von 1.252,13 Euro und Arbeitslosengeld in Höhe von 1.201, 68 Euro). Die in den Kürzungsmonaten Februar bis April 2002 bezogenen Löhne blieben ebenso außer Ansatz wie die im April 2002 gezahlten Abfindungen. Denn die Abfindungen seien dem Monat April wirtschaftlich zuzurechnen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Klägerin könne für die streitigen Monate Kindergeld für ihren Sohn T. wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze nicht beanspruchen. Neben den von der Klägerin angesetzten Einkünften und Bezügen in Höhe von zusammen 3.315,– Euro seien die von der S. AG anlässlich der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindungen in Höhe von 7.411,– Euro ebenfalls zu berücksichtigen. Denn die Frage, auf welchen Monat innerhalb des Kalenderjahres die – kindergeldrechtlich – maßgeblichen Einkünfte und Bezüge „entfallen”, sei entsprechend in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich nicht danach zu b...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge