Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstige Einkünfte bei überproportionalem Anteil am Verkaufserlös eines Grundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

Erhält der Gesellschafter einer zweigliedrigen GbR vom Erlös aus der Veräußerung eines Grundstücks der GbR 750.000 DM mehr, als es seinem hälftigen Anteil entspricht, liegen insoweit sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.04.2008; Aktenzeichen IX R 19/07)

BFH (Urteil vom 22.04.2008; Aktenzeichen IX R 19/07)

 

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3.Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Einnahmen im Sinn des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt wurden.

1. Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Architekt, die Klägerin unterhielt im Streitjahr einen gewerblichen Grundstückshandel.

Die Kläger waren im Streitjahr alleinige Gesellschafter der … mit Sitz in –X– (im Folgenden: A-GmbH). Der mit 90 v.H. beteiligte Kläger war zugleich Geschäftsführer dieser GmbH, die die restlichen 10 v.H. haltende Klägerin war als kaufmännische Angestellte für die GmbH tätig. Daneben waren die Kläger im Streitjahr auch Gesellschafter der ebenfalls in –X– domizilierenden … (im Folgenden: B-GmbH), wobei der Kläger auch hier Mehrheitsgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war. Im Verlauf des Streitjahrs haben die Kläger ihre Anteile an der B-GmbH auf die A-GmbH übertragen.

Mit Kaufvertrag vom 28.07.1988 (Urkundenrolle Nr. … des Notars …) erwarben der Kläger und der Zeuge –Y–, Textilkaufmann in –X– – beide „verbunden als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB” – das 21 Ar 92 m² große Grundstück Gemarkung …, Flurstück Nr. Z, …, Hof und Gebäudefläche mit aufstehendem Hotel. Der Kaufpreis betrug DM 2.800.000. Einschließlich Notargebühren (DM 13.528), Grunderwerbsteuer (DM 56.560) sowie Vermittlungsprovision (DM 84.000) beliefen sich die Gesamtanschaffungskosten auf DM 2.954.088. Nach seinen Angaben hat der Kläger den auf ihn entfallenden hälftigen Anteil der Anschaffungskosten in Höhe von DM 1.477.044 mit Eigenmitteln bestritten.

An das erworbene Flurstück Nr. Z grenzte im Westen das 22 Ar und 61 m² große Flurstücke Nr. K, an welches sich wiederum das weitere Flurstück Nr. C (Messgehalt: 7 Ar und 68 m²) anschloss. Die beiden zuletzt genannten Flurstücke mit der postalischen Adresse … gehörten der B-GmbH und waren im Streitjahr zur Bebauung durch die A-GmbH vorgesehen. Auf dem Flurstück Nr. K sollten zwei Geschäftshäuser nebst Tiefgarage errichtet werden, während auf dem Flurstück Nr. C ein „Bürocentrum” ebenfalls mit Tiefgarage entstehen sollte. Wegen Einzelheiten wird auf die dem Finanzgericht vorgelegten Baugesuche der A-GmbH vom 07.06.1990 bzw. 13.07.1990 (genehmigt jeweils am 05.12.1990) Bezug genommen.

Mit Kaufvertrag vom 08.11.1990 (Urkundenrolle Nr. …/1990 des Notars …) wurde das Grundstück Z an die Firma M-GmbH, … zum Preis von DM 8.375.856 zuzüglich 14 % Umsatzsteuer weiterveräußert. Dabei wurde die Fälligkeit des Kaufpreises von der baurechtlichen Genehmigung der Bebauung auf dem Flurstück Nr. K[1] gemacht. Ferner wurde vereinbart, dass die Käuferin einen Teilbetrag in Höhe von DM 4.937.928 zuzüglich Umsatzsteuer direkt an den Kläger und den Restkaufpreis in Höhe von DM 3.437.928 zuzüglich Umsatzsteuer direkt an den Zeugen Y vergütet. Somit erhielt der Kläger von dem Veräußerungserlös DM 750.000 zuzüglich Umsatzsteuer mehr als es seinem hälftigen Anteil entsprochen hätte.

Dieser Umstand wurde im Rahmen einer bei der A-GmbH stattgefundenen Betriebsprüfung (Bp) der Bp – Hauptstelle beim Finanzamt … festgestellt.

Der Außenprüfer machte mit einem „Aktenvermerk zu den Steuerakten von …” den Beklagten (das Finanzamt – FA) hierauf aufmerksam und äußerte dabei, dass es sich bei dem Mehrerlös des Klägers in Höhe von DM 750.000 um einen sonstigen Bezug im Sinn des § 22 Nr. 3 EStG handeln könne. Das FA kam zu dem Ergebnis, dass das Letztere der Fall sei und erließ unter dem 24.03.1994 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr an die Kläger, mit welchem es DM 750.000 als sonstige Einkünfte der Besteuerung unterwarf.

Hiergegen ließen die Kläger am 05.04.1994 vorsorglich Einspruch einlegen, wobei zu diesem Zeitpunkt ein gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 06.07.1992 eingelegter Einspruch noch anhängig war.

In der Folgezeit ergingen weitere geänderte Einkommensteuerbescheide für das Streitjahr, und zwar vom 08.11.1994; 12.12.1994; 31.10.1995 und 04.10.1996. Auch gegen den geänderten Bescheid vom 31.10.1995 wurde ebenfalls vorsorglich erneut Einspruch eingelegt.

Gegen die Würdigung der DM 750.000 als sonstige Einkünfte wurde von den Klägern vorgebracht, dass „die Mehreinnahme für Herrn … bausschließlich als zusätzliche Kaufpreiserhöhung seitens des Verkäufers zugunsten von Herrn … erfolgt (sei) um den Gesamtverk...

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