rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrags bei Alleineigentum einer Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an der gemeinsam von den Partnern bewohnten Wohnung und Vermietung der halben Wohnung durch die Eigentümerin an ihren Partner

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wohnen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam in einer im Eigentum eines Partners stehenden Wohnung und vermietet dieser Partner die Hälfte dieser Wohnung an den anderen Partner, so ist dieses Mietverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen. In diesem Fall ist nicht ein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung „innere Bindung”) der Partner Grundlage dieses gemeinsamen Wohnens. Die als Mieteinnahmen erklärten Zahlungen sind vor diesem Hintergrund als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten.

2. Ein Mietvertrag über einen Teil der Wohnung des Partners, in der beide Partner gemeinsam wohnen, geht steuerrechtlich ins Leere, solange die Lebensgemeinschaft besteht (vgl. BFH, Urteil v. 30.1.1996, IX R 100/93).

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung in 2016 (Streitjahr).

1. Die Klägerin ist als Immobilienmaklerin sowohl nichtselbständig als auch (nebenberuflich) gewerblich tätig. Sie ist Eigentümerin des Objekts A-Straße xx in X (insgesamt 209 m²; nachfolgend: A-Objekt). Das Dachgeschoss (DG) wird von ihr ab dem 1. Juni des Streitjahres fremdvermietet (71 m², 33,97% der Gesamtfläche). Im Erdgeschoss (EG) befindet sich das betriebliche Büro der Klägerin (48 m², 21,53% der Gesamtfläche).

Das Obergeschoss (OG) wird von ihr und ihrem Partner –einem P – (nachfolgend: P) bewohnt (90 m², 43,06% der Gesamtfläche). P überwies der Klägerin monatlich 350 Euro, die auf den Buchungsbelegen als Miete bezeichnet wird, und ein Haushaltsgeld i.H. von monatlich 150 Euro (Gerichtsakte, Bl. 45). Die Klägerin lebte im Streitjahr mit P (was auch heute noch der Fall ist) in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei ihren privaten Feiern nimmt er beispielsweise ebenso teil, wie sie bei seinen privaten Anlässen mit dabei ist (vgl. Niederschrift zum Erörterungstermin vom 15. Mai 2019, S. 2, Gerichtsakte, Bl. 58).

2. Am 5. November 2015 unterzeichneten die Klägerin (als „Vermieterin”) und P (als „Mieter”) ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument (Gerichtsakte, Bl. 47 ff.).

Nach § 1 des Dokuments vermietet die Klägerin im A-Objekt „die Wohnung im OG zur Hälfte, bestehend aus derzeit 3 Zimmern, Küche mit Einbauküche, Bad mit WC, Terrasse und ein kleines Büro im EG sowie einen Pkw-Außenstellplatz” an P. Die Miete solle nach § 2 des Dokuments inklusive Nebenkosten 350 Euro im Monat betragen. Dem Dokument sind eine Hausordnung und ein Hinweisblatt (Richtig heizen, richtig lüften) angefügt.

3. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin aus einer Vermietung und Verpachtung des A-Objekts (OG und DG) insgesamt Einnahmen i.H. von 10.360 Euro und Werbungskosten i.H. von 39.200 Euro. Sie errechnete einen Werbungkostenüberschuss i.H. von 28.840 Euro (ESt-Akte, Lasche 2016, Bl. 4 mit Anlage, Bl. 11 f.), den der Beklagte zunächst im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 18. Januar 2018 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannte.

4. Der Beklagte ordnete daraufhin eine Außenprüfung (Bp) für die Jahre 2014 bis 2016 mit Prüfungsanordnung vom 23. April 2018 an.

Im Bp-Bericht vom 6. November 2018 erkannte der Beklagte die hälftige Vermietung des OG an P nicht an. Die Einnahmen seien nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu werten, da die Klägerin mit P in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Daher seien auch die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar. Deshalb werde nur ein Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung und Verpachtung des DG i.H. von 23.082 Euro anerkannt (Tz. 17 des Bp-Berichts).

5. Daraufhin wertete der Beklagte den Bp-Bericht aus und ließ mit Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr vom 21. November 2018 nur noch einen Werbungskostenüberschuss i.H. von 23.082 Euro für das Streitjahr (statt der beantragten 28.840 Euro) zum Abzug zu.

6. Hiergegen legte die Klägerin am 12. Dezember 2018 Einspruch ein.

Sie legte dar, dass sie an P vermiete. Diese Vermietung halte einem Drittvergleich stand und sei daher steuerlich anzuerkennen.

7. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 5. März 2019 als unbegründet zurück.

8. Hiergegen erhob die Klägerin am 12. März 2019 Klage und beantragt sinngemäß,

einen weiteren Werbungskostenüberschuss i.H. von 5.758 Euro bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen.

Sie trägt vor, dass sie die Bereiche im OG wie Wohnen, Essen, Küche, Bad und Flur gemeinsam mit P nutze (vgl. den Grundriss, Gerichtsakte, Bl. 34). Dagegen wür...

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