Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.03.1995; Aktenzeichen VII R 84/94)

 

Tenor

1. Der den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1994 ablehnende Verwaltungsakt des Beklagten vom 13.7.1994 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zur Steuerberaterprüfung 1994 zuzulassen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des Erstattungsbetrags Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) zur Steuerberaterprüfung 1994 zuzulassen ist.

Der im Jahre 1960 geborene Kl ist Rechtsanwalt (Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: 21.2.1991). Die Erste juristische Staatsprüfung legte er am 19.2.1988 und die Zweite juristische Staatsprüfung am 11.1.1991 ab. Seit Anfang 1991 ist der Kl als angestellter Rechtsanwalt und seit Anfang 1993 als Sozius einer auch steuerberatenden Rechtsanwaltskanzlei tätig.

Ende April 1994 beantragte der Kl die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1994. Zum Nachweis der von ihm als Rechtsanwalt wahrgenommenen Arbeitsgebiete legte er im Verwaltungsverfahren die Bescheinigung des Rechtsanwalts/Steuerberaters/vereidigten Buchprüfers … vom 28.4.1994 und vom 30.6.1994 sowie die Selbsterklärung vom 30.6.1994 vor; darauf wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13.7.1994 teilte die beklagte Behörde dem Kl mit, daß der Zulassungsausschuß für Steuerberater beim Finanzministerium Baden-Württemberg den Antrag des Kl in der Sitzung vom 13.7.1994 abgelehnt habe. Das Schreiben, auf das Bezug genommen wird, wurde dem Kl am 15.7.1994 zugestellt.

Mit der am 18.7.1994 erhobenen Klage hält der Kl an seinem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1994 fest. Er läßt im wesentlichen vortragen, daß er die im BFH-Urteil vom 28. November 1989 VII R 48/89 (BStBl II 1990, 399) zu § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG (a.F.) aufgestellten Voraussetzungen erfülle; auf die Klageschrift wird ebenfalls verwiesen.

Der Kl beantragt,

unter Aufhebung der Verwaltungsentscheidung vom 13.7.1994 den Beklagten zu verpflichten, den Kl zur Steuerberaterprüfung 1994 zuzulassen.

Das Finanzministerium … stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Die Behörde weist im wesentlichen auf die ab 1.1.1991 geltende Neufassung des Tatbestandsmerkmals der praktischen Vorbildungsvoraussetzung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG hin; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Schriftsatz von 27.7.1994 Bezug genommen.

Am 9.8.1994 erörterte das Gericht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten. Insbesondere teilte der Kl in dem Termin mit, daß er im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit regelmäßig die auftretenden Steuerrechtsfragen aufgegriffen und bearbeitet habe.

Dem Gericht erschien es sachgerecht, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 90 a Abs. 1 FGO zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (5. StBerÄndG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl I, 2756) hat zwar – worauf die beklagte Behörde zutreffend hinweist – § 36 Abs. 1 und 2 StBerG dahin geändert, daß die Worte „auf dem Gebiet des Steuerwesens” jeweils durch die Worte „auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern” ersetzt worden sind. Der beklagten Behörde ist auch darin Recht zu geben, daß die Neufassung des Gesetzes eine Reaktion auf die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „auf dem Gebiet des Steuerwesens” durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darstellt; dies läßt sich der dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung beigefügten Begründung zu der vorgeschlagenen Änderung des § 36 StBerG eindeutig entnehmen (BT-Drucksache 11/7665, S. 9).

Aus diesem Grunde ist es nicht angängig, mit dem (n.v.) Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 10. Dezember 1992 2 K 134/92 bei der Auslegung des neu formulierten Tatbestandsmerkmals zu dem Ergebnis zu gelangen, „bei dieser Rechtsprechung (ergänze: des BFH zum Verständnis des Begriffs „auf dem Gebiet des Steuerwesens”) muß es angesichts der großen Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG für die berufliche Entfaltung der Bürger auch unter der Geltung der nunmehrigen engeren Fassung des für den Streitfall maßgebenden § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG in der Normierung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des StBerG vom 13. Dezember 1990 (BGBl I, 2756) verbleiben”. Kommt nämlich ein Gericht zu der Überzeugung, daß die von der Neufassung des Gesetzes eindeutig gewollte Verschärfung (Einengung) dieser Vorbildungsvoraussetzung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, so wird das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– (Art. 100 Abs. 1 GG) berührt.

Im Streitfall ist jedoch die allgemeine Tragweite der gesetzlichen Neuregelung des § 36 Abs. 1 und 2 StBerG durch das 5. StBerÄndG nicht entscheidungserheblich. Es ist vielmehr nur die Bedeutung der Vorbildungsvoraussetzung hauptberufliche ...

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