Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigungsmöglichkeit einer wegen fehlerhafter Eingabe von Daten in die EDV unrichtigen Zinsfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Fehler, die auf der Unkenntnis oder mangelnden Kenntnis der Verwaltungsanweisungen über die Eingabe steuerlich relevanter Daten in die elektronische Datenverarbeitung beruhen, stehen einem die Berichtigung nach § 129 AO 1977 ausschließenden Rechtsanwendungsfehler gleich.

2. Ausführungen zum Auftreten derselben Fehler in einer Vielzahl von Fällen und zur objektiven Beweislast für das Vorliegen eines mechanischen Versehens.

 

Normenkette

AO 1977 § 129

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) berechtigt ist, die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 1995 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) zu Ungunsten des Antragstellers zu berichtigen.

Der im Jahr 1949 geborene Antragsteller ist Betriebswirt. Er betreibt in … O … eine Wirtschafts- und Finanzberatung.

Durch Bescheid vom 18. Mai 1998 änderte das FA den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 1995 gemäß § 164 Abs. 2 AO und setzte die Einkommensteuer 1995 auf 24.988 DM fest, wodurch sich unter Berücksichtigung festgesetzter und geleisteter Vorauszahlungen in Höhe von 5.193 DM eine Abschlußzahlung in Höhe von 19.795 DM ergab. Gleichzeitig setzte es Zinsen zur Einkommensteuer 1995 in Höhe von 1.270 DM fest. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob es durch Bescheid vom 09. Dezember 1998 auf.

Nachdem sich aufgrund des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 07. Dezember 1998 ein Verlustrücktrag in Höhe von 35.848 DM und des Einkommensteuerbescheides 1997 vom 10. August 1999 ein Verlustrücktrag in Höhe von 38.781 DM ergeben hatte, änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 1995 unter Berücksichtigung der genannten Verlustrückträge durch Bescheid vom 12. August 1999 gemäß § 10 d Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und setzte die Einkommensteuer 1995 auf 1.343 DM herab. Dies führte zu einer Einkommensteuererstattung in Höhe von 3.850 DM, die in Höhe von 3.009 DM mit anderen Steuerforderungen verrechnet und in Höhe von 841 DM an den Antragsteiler ausgezahlt wurde. Gleichzeitig setzte das FA zugunsten des Antragstellers Zinsen zur Einkommensteuer 1995 in Höhe von 2.803 DM fest, die es wie folgt berechnete:

Festgesetzte Einkommensteuer

1.343,00 DM

Vorher festgesetzte Einkommensteuer

24.988,00 DM

Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Antragstellers

-23.645,00 DM

Darin enthalten

Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn 01.04.97:

-49.248,00 DM

Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn 01.04.98:

13.473,00 DM

Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn 01.04.99:

12.130,00 DM

Zu verzinsen

49.248,00 DM zu Gunsten des Antragstellers

29.400,00 DM vom 01.04.97 bis 15.08.99

(28 volle Monate zu 0,5 v.H. = 14,0 v.H.)

-4.116,00 DM

53,00 DM (Abrundung gem. § 238 Abs. 2 AO)

(zu verzinsen ist höchstens der (fiktiv) zu erstattende Betrag)

Bisher festgesetzte Zinsen

1.270,00 DM

Minderung bisher festgesetzter Nachzahlungszinsen

19.200,00 DM vom 01.04.97 bis 21.05.98

(13 volle Monate zu 0,5 v.H. = 6,5 v.H.)

1.248,00 DM

500,00 DM vom 01.04.97 bis 08.01.98

(9 volle Monate zu 0,5 v.H. = 4,5 v.H.)

22,50 DM

-0,50 DM

-4.116,50 DM

13.473,00 DM zu Ungunsten des Antragsteilers

13.400,00 DM vom 01.04.98 bis 15.08.99

(16 volle Monate zu 0,5 v.H. = 8,0 v.H.)

1.072,00 DM

bisher berechnete Zinsen

-4.116,50 DM

-4.116,50 DM

-3.044,50 DM

12.130,00 DM zu Ungunsten des Antragstellers

12.100,00 DM vom 01.04.99 bis 15.08.99

(4 volle Monate zu 0,5 v.H. = 2,0 v.H.)

242,00

bisher berechnete Zinsen

-3.044,50 DM

-3.044,50 DM

-2.802,50 DM

Festzusetzende Zinsen

-2.803,00 DM

Durch Bescheid vom 15. September 1999 setzte das FA den Zinsanspruch des Antragstellers auf 541 DM herab und forderte den bereits an ihn ausgezahlten Differenzbetrag in Höhe von 2.262 DM zurück. Dabei stützte es sich auf § 129 AO und verwies in den Erläuterungen des Bescheides darauf, die Teilunterschiedsbeträge für die Zinsberechnung seien versehentlich als positive Beträge angesetzt worden. Den Zinsanspruch des Antragsteilers berechnete es nunmehr wie folgt:

Festgesetzte Einkommensteuer

1.343,00 DM

Vorher festgesetzte Einkommensteuer

1.343,00 DM

Unterschiedsbetrag

0,00 DM

Darin enthalten

Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn 01.04.97:

25.603,00 DM

Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn 01.04.98:

-13.473,00 DM

Teil-Unterschiedsbetrag mit Zinslaufbeginn 01.04.99:

-12.130,00 DM

Zu verzinsen

25.603,00 DM zu Ungunsten des Antragstellers

25.600,00 DM vom 01.04.97 bis 18.09.99

(29 volle Monate zu 0,5 v.H. = 14,5 v.H.)

3.712,00 DM

Bisher festgesetzte Zinsen

-2.803,00 DM

-2.803,00 DM

909,00 DM

13.473,00 DM zu Gunsten des Antragstellers

Davon zu verzinsen ist nur der (fiktiv)

zu erstattende Betrag (0,00 DM)

Erstattungszinsen somit

0,00 DM

bisher berechnete Zinsen

909,00 DM

Minderung bisher festgesetzter/berechneter

Nachzahlungszinsen

13.500,00 DM vom 01.04.98 bis 18.09.99

(17 volle Monate zu 0,5 v.H. = 8,5 v.H.)

1.147,50 DM

12.100,00 DM vom 01.04.9...

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