Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattungen, landwirtschaftliche Erzeugnisse, fehlender Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse

 

Leitsatz (amtlich)

Die in der Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des Gemeinschaftsursprungs der Ware, für die eine Erstattung beantragt wird, gehört zu den sanktionsbewehrten Angaben gemäß Artikel 51 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

 

Normenkette

EGV 800/1999 Art. 5 Abs. 4, Art. 51 Abs. 2

 

Beteiligte

Elfering Export

Elfering Export GmbH

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 05.01.2005; Aktenzeichen IV 4/05)

 

Tatbestand

„Ausfuhrerstattungen ‐ Materielle Voraussetzung ‐ Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ‐ Rindfleisch ‐ Fehlender Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse ‐ Anwendbarkeit von Sanktionen“

In der Rechtssache C-27/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Januar 2005, in dem Verfahren

Elfering Export GmbH

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Schiemann, K. Lenaerts, E. Juhász (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Elfering Export GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte O. Wenzlaff und U. Schrömbges,

‐ des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch S. Plenter als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin erlassenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Sache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 5 Absatz 4 und 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11, berichtigt in ABl. 1999, L 180, S. 53, im Folgenden: Verordnung Nr. 800/1999).

2

Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Elfering Export GmbH (im Folgenden: Elfering Export) und dem Hauptzollamt Hamburg‐Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen einer Sanktion, die nach einem Antrag auf Ausfuhrerstattung verhängt wurde.

Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

3

In der 4., 12., 63. und 64. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 800/1999 heißt es:

„Der Tag der Ausfuhr sollte der Tag sein, an dem die Zollstelle die Erklärung des Beteiligten annimmt, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung ausgeführt werden sollen. Diese Erklärung dient insbesondere den Zollbehörden als Hinweis, dass das betreffende Geschäft unter Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln realisiert wird, damit sie geeignete Kontrollen durchführen. Vom Zeitpunkt der Annahme dieser Erklärung werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.

Ausfuhrerstattungen gemäß dieser Verordnung dürfen nur für Erzeugnisse gewährt werden, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden und gegebenenfalls Ursprungswaren der Gemeinschaft sind. …

Nach der geltenden Gemeinschaftsregelung werden Ausfuhrerstattungen einzig und allein anhand objektiver Kriterien gewährt, die insbesondere Menge, Art und Beschaffenheit des Ausfuhrerzeugnisses sowie seine geografische Bestimmung betreffen. Aufgrund der bisherigen Erfahrung müssen mit Blick auf die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und insbesondere von Betrug zum Schaden des Gemeinschaftshaushalts zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen werden, die die Ausführer veranlassen, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten.

Damit die Ausfuhrerstattungsregelung ordnungsgemäß funktioniert, müssen Sanktionen unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden. Von der Verhängung einer Sanktion sollte jedoch insbesondere dann abgesehen werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, von der zuständigen Behörde als solcher anerkannten Irrtum handelt. Vorsatz ist jedoch stärker zu ahnden. Diese Maßnahmen sind erforderlich und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, hinreichend abschreckend sein und in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden.“

4

Artikel 5 der Verordnung Nr. 800/1999 sieht vor:

„(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird.

(2) Der Tag der Annahme der Aus...

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