Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung in Form von Gelatinekapseln, Position 2106

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass

‐ Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 600 mg kaltgepresstes konzentriertes Fischöl und 22,8 mg Vitamin E enthalten und deren Hülle aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser besteht,

‐ Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 580 mg Weizenkeimöl enthalten und deren Hülle aus 250 mg Stärkegranulat besteht,

‐ Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 500 mg kaltgepresstes Schwarzkümmelöl, 38,7 mg Sojaöl, 18,8 mg Vitamin E, 16 mg Butterfett, 10 mg Lecithin, 8,2 mg Wachs, 8 mg Calciumpantothenat, 0,2 mg Folsäure und 0,11 mg Biothin enthalten und deren Hülle aus 313,97 mg Gelatinesud (47,3 % Gelatine, 17,2 % Glycerin, 35,5 % Wasser), 4,3 mg Paste aus 50 % Titandioxid und 50 % Glycerin sowie 1,73 mg Paste aus 25 % Chinolingelblack und 75 % Glycerin besteht,

in Position 2106 der KN einzureihen sind.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Swiss Caps

Swiss Caps AG

Hauptzollamt Singen

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 02.09.2008; Aktenzeichen 11 K 160/02; Abl.EU 2008, Nr. C 313/14)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐ Positionen 1515, 1517, 2106 und 3004 ‐ Gelatinekapseln ‐ Fisch-, Weizenkeim- und Schwarzkümmelöl ‐ Begriff der Verpackung“

In den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08

betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidungen vom 2. September 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 22. September 2008, in dem Verfahren

Swiss Caps AG

gegen

Hauptzollamt Singen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič und J.-J. Kasel,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Swiss Caps AG, vertreten durch Rechtsanwälte H.-J. Prieß und B. Sachs,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Bouyon und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Positionen 1515, 1517, 2106 und 3004 sowie der Allgemeinen Vorschrift 5 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264, S. 1) (im Folgenden: KN). Die ursprüngliche Nummernbezeichnung 2263/2000 der letztgenannten Verordnung wurde berichtigt und durch die Nummernbezeichnung 2388/2000 ersetzt (ABl. L 276, S. 92).

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Swiss Caps AG (im Folgenden: Swiss Caps) und dem Hauptzollamt Singen wegen der zolltariflichen Einreihung dreier Arten von Kapseln als Nahrungsmittelzubereitungen, die von dem genannten Unternehmen nach Deutschland eingeführt wurden und hauptsächlich Fischöl, Weizenkeimöl bzw. Schwarzkümmelöl enthielten.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

Rz. 4

Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In diesem Teil heißt es in Titel I („Allgemeine Vorschriften“) unter A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“, im Folgenden: Allgemeine Vorschriften):

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihu...

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