Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Zahlungsverpflichtung der Garantieeinrichtungen

 

Normenkette

Richtlinie 80/987/EWG Art. 4

 

Beteiligte

Regeling

A.G.R. Regeling

Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

 

Tenor

Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, daß im Fall eines Arbeitnehmers, der gegenüber seinem Arbeitgeber Ansprüche sowohl für Beschäftigungszeiten hat, die vor dem Bezugszeitraum liegen, auf den sich diese Vorschrift bezieht, als auch für den Bezugszeitraum selbst, die vom Arbeitgeber während des Bezugszeitraums geleisteten Arbeitsentgeltzahlungen vorrangig den vorher entstandenen Ansprüchen des Arbeitnehmers zuzurechnen sind.

 

Gründe

1.

Die Arrondissementsrechtbank Alkmaar hat mit Beschluß vom 18. März 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 4 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen A. G. R. Regeling (Kläger) und dem Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid (Vorstand des Verbands der metallverarbeitenden Industrie; im folgenden: Garantieeinrichtung) über die Berechnung einer nach der Richtlinie vorgesehenen Garantie.

3.

Ziel der Richtlinie ist es, den Arbeitnehmern im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbeschadet in den Mitgliedstaaten bestehender günstigerer Vorschriften einen gemeinschaftlichen Mindestschutz zu gewährleisten.

4.

Zu diesem Zweck sieht Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen; dieser Zeitpunkt ist gemäß Artikel 3 Absatz 2 nach Wahl der Mitgliedstaaten entweder der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (erster Gedankenstrich) oder der Zeitpunkt der Kündigung zwecks Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit (zweiter Gedankenstrich), oder der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (dritter Gedankenstrich).

5.

Die Zahlung kann jedoch gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie auf nichterfüllte Ansprüche begrenzt werden, die sich auf das Arbeitsentgelt für bestimmte Zeiträume beziehen; diese Zeiträume sind nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 getroffenen Wahl:

  • im Fall des Artikels 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich die drei letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers liegen (erster Gedankenstrich);
  • im Fall des Artikels 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich die drei letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt der Kündigung zwecks Entlassung des Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (zweiter Gedankenstrich);
  • im Fall des Artikels 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich die achtzehn letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die Zahlungspflicht auf das Arbeitsentgelt für einen Zeitraum von acht Wochen oder für mehrere Zeiträume, die zusammengerechnet acht Wochen ergeben, begrenzen (dritter Gedankenstrich).

6.

Die Mitgliedstaaten können außerdem gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Garantie der Erfüllung unbefriedigter Ansprüche der Arbeitnehmer eine Höchstgrenze festsetzen, um die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung der Richtlinie hinausgehen.

7.

Nach ihrem Artikel 2 Absatz 2 läßt die Richtlinie das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte „Arbeitnehmer”, „Arbeitgeber”, „Arbeitsentgelt”, „erworbenes Recht” und „Anwartschaftsrecht” unberührt.

8.

Gemäß Artikel 9 der Richtlinie schließlich können die Mitgliedstaaten die für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anwenden oder erlassen.

9.

Die Richtlinie wurde in das niederländische Recht durch die Werkloosheidswet (Arbeitslosigkeitsgesetz; im folgenden: WW) umgese...

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