Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung, Feststellung der "gesunden und handelsüblichen Qualität" der Ware

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Feststellung der „gesunden und handelsüblichen Qualität“ einer Ware, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1000/96 der Kommission vom 4. Juni 1996 geänderten Fassung, mit denen Mindestqualitätsnormen und Toleranzgrenzen festgelegt werden, insbesondere deren Artikel 6 und 7, anwendbar.

2. a) Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Artikel 70 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung, vorbehaltlich der Ordnungsmäßigkeit der darin vorgesehenen Prüfung, anzuwenden, wenn es um die Feststellung geht, ob ein Erzeugnis, für das eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ ist.

2. b) Die Beschaffenheitsfiktion des Artikels 70 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung gilt dann nicht, wenn die entnommene Stichprobe im Hinblick auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 1538/91 keinen ausreichenden Umfang hat.

3. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es Sache der nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte, den Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel festzustellen. Diese Beweismittel können die verfügbaren Muster und Proben umfassen, aber auch weitere Mittel, insbesondere die vom zuständigen Beamten, der die Warenkontrolle durchgeführt hat, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht angefertigten Befunde. Ergibt die Feststellung des Sachverhalts nicht zweifelsfrei, ob ein Anspruch auf Erstattung besteht, hat das nationale Gericht das Verhalten des Ausführers und dasjenige der Zollbehörden in der Weise zu würdigen, dass es feststellt, inwieweit sie jeweils ihre Rechte ausgeübt und ihre Verpflichtungen erfüllt haben, und die angemessenen Konsequenzen hinsichtlich des Anspruchs auf die Ausfuhrerstattung zu ziehen.

 

Normenkette

EWGV 1538/91; EWGV 1906/90; EWGV 2913/92 Art. 70

 

Beteiligte

Nowaco Germany

Nowaco Germany GmbH

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 22.07.2004; Aktenzeichen VII R 19/03, VII R 35/03; BFH/NV 2004, 1557)

 

Tatbestand

„Verordnungen (EWG) Nrn. 1538/91 und 3665/87 ‐ Zollkodex der Gemeinschaften ‐ Ausfuhrerstattungen ‐ Voraussetzungen für die Gewährung ‐ Gesunde und handelsübliche Qualität ‐ Zollverfahren ‐ Ausfuhranmeldung ‐ Warenkontrolle ‐ Stichprobe ‐ Zulässige Anzahl fehlerhafter Fertigpackungen ‐ Einheitliche Qualität ‐ Rechte und Pflichten des Ausführers und der Zollbehörde ‐ Geflügelfleisch“

In der Rechtssache C-353/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 16. August 2004, in dem Verfahren

Nowaco Germany GmbH

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, E. Juhász (Berichterstatter), M. Ilešič und E. Levits,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Nowaco Germany GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte C. Bittner und U. Schrömbges,

‐ des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch S. Plenter als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Schieferer und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Februar 2006

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 143, S. 11) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1000/96 der Kommission vom 4. Juni 1996 (ABl. L 134, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1538/91).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Nowaco Germany GmbH (im Folgenden: Nowaco) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen des Anspruchs auf Ausfuhrerstattungen und deren Höhe.

Gemeinschaftsrech...

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