Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Kraftfahrzeug des Typs "Pick-up", Position 8703

 

Leitsatz (amtlich)

Pick-ups wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, die zum einen aus einer geschlossenen Kabine, die als Fahrgastraum dient, wobei sich hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers klappbare oder herausnehmbare Sitze mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten befinden, und zum anderen aus einem von der Kabine getrennten Laderaum, der nicht höher als 50 cm ist, nur an der Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen zum Festmachen einer Ladung hat, bestehen sowie mit einer sehr luxuriösen Innenausstattung mit zahlreichen Optionen (insbesondere elektrisch verstellbaren Ledersitzen, elektrisch zu bedienenden Spiegeln und Fenstern sowie einer Stereo-Anlage mit CD-Spieler) versehen und mit einem Antiblockier-Bremssystem (ABS), einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 4 bis 8 Litern und sehr hohem Verbrauch, einem Automatikgetriebe, Vierradantrieb und Luxus(sport)felgen ausgestattet sind, sind nach ihrem allgemeinen Erscheinungsbild und der Gesamtheit ihrer Merkmale in Position 8703 KN der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Anhänge der Verordnungen (EG) Nrn. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994, 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 und 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 einzureihen.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Van Landeghem

BVBA Van Landeghem

Belgischer Staat

 

Verfahrensgang

Hof van Beroep te Antwerpen (Belgien) (Urteil vom 21.11.2006; Abl.EU 2007, Nr. C 20/12)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐ Positionen 8703 und 8704 ‐ Kraftfahrzeug des Typs ‘Pick-up‘“

In der Rechtssache C-486/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 21. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 2006, in dem Verfahren

BVBA Van Landeghem

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richter E. Juhász und T. von Danwitz (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der BVBA Van Landeghem, vertreten durch E. Gevers, advocaat,

‐ der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux als Bevollmächtigte im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Anhänge der Verordnungen (EG) Nrn. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 (ABl. L 345, S. 1), 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 319, S. 1) und 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L 234, S. 1) (im Folgenden: Kombinierte Nomenklatur).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BVBA Van Landeghem (im Folgenden: Van Landeghem) und dem belgischen Staat über die Einreihung bestimmter Kraftfahrzeuge des Typs „Pick-up“.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: Harmonisiertes System oder HS) sowie das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: HS-Übereinkommen) wurden durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

4

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten. Nach dieser Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des Harmonisierten Systems anzuwenden und die Tragweite dieser Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen nicht zu verändern.

5

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ‐ jetzt Weltzollorganisation (im Folgenden: WZO) ...

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