Entscheidungsstichwort (Thema)

Antidumpingzölle, Einfuhren von Schuhen aus China, Einfuhren von Schuhen aus Vietnam, Gültigkeit der VO (EG) 1472/2006, Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 1294/2009

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam ist ungültig, soweit sie gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 geänderten Fassung verstößt.

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1472/2006 mit Blick auf Art. 296 AEUV sowie Art. 2 Abs. 7 Buchst. c, Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4, Art. 9 Abs. 6 oder Art. 17 der Verordnung Nr. 384/96 in der durch die Verordnung Nr. 461/2004 geänderten Fassung ‐ einige Artikel und Bestimmungen einzeln, andere zusammen betrachtet ‐ zu beeinträchtigen vermag.

2. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 384/96 des Rates ist im gleichen Umfang ungültig wie die Verordnung Nr. 1472/2006.

3. In Fällen wie denen der Ausgangsverfahren können sich die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht auf Urteile, in denen der Richter der Europäischen Union eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt wurden, in Bezug auf bestimmte in dieser Verordnung genannte ausführende Hersteller für nichtig erklärt hat, stützen, um festzustellen, dass die Zölle, die auf die Waren anderer in dieser Verordnung genannter ausführender Hersteller erhoben wurden, die sich in der gleichen Situation befinden wie diejenigen, hinsichtlich deren diese Verordnung für nichtig erklärt wurde, nicht gesetzlich geschuldet im Sinne von Art. 236 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind. Wurde diese Verordnung nicht von dem Organ der Europäischen Union, das sie erlassen hat, zurückgenommen, vom Richter der Europäischen Union für nichtig erklärt oder vom Gerichtshof der Europäischen Union für ungültig erklärt, soweit auf die Waren dieser anderen ausführenden Hersteller Antidumpingzölle erhoben werden, bleiben diese Zölle gesetzlich geschuldet im Sinne dieser Bestimmung.

4. Art. 236 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass die vollständige oder teilweise Ungültigerklärung einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt wurden, durch den Richter der Europäischen Union weder ein unvorhersehbares Ereignis noch höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

 

Normenkette

EGV 1472/2006; EUV 1294/2009

 

Beteiligte

C & J Clark International

Puma SE

C & J Clark International Ltd

The Commissioners for HM Revenue and Customs

Hauptzollamt Nürnberg

 

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 24.10.2013; Aktenzeichen 14 K 3741/12; ZfZ 2014, Beilage 4, 49)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Zulässigkeit ‐ Dumping ‐ Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam ‐ Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 ‐ WTO-Antidumpingübereinkommen ‐ Verordnung (EG) Nr. 384/96 ‐ Art. 2 Abs. 7 ‐ Feststellung des Dumpings ‐ Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ‐ Anträge auf Zuerkennung des Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätige Unternehmen ‐ Frist ‐ Art. 9 Abs. 5 und 6 ‐ Anträge auf individuelle Behandlung ‐ Art. 17 ‐ Stichprobe ‐ Art. 3 Abs. 1, 5 und 6, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 ‐ Kooperation des Wirtschaftszweigs der Union ‐ Art. 3 Abs. 2 und 7 ‐ Feststellung der Schädigung ‐ Andere bekannte Faktoren ‐ Zollkodex der Gemeinschaften ‐ Art. 236 Abs. 1 und 2 ‐ Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Zölle ‐ Frist ‐ Unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt ‐ Ungültigkeit einer Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt wurden“

In den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (erstinstanzliches Gericht [Abteilung für Steuersachen], Vereinigtes Königreich) und vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidungen vom 9. Dezember 2013 und 24. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen...

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