Kommentar

Der Anspruch auf Ersatz der steuerlichen Nachteile , die der Steuerberater pflichtwidrig verschuldet hat, verjährt in 3 Jahren ( § 68 StBerG ). Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids , unabhängig davon, ob dieser bestandskräftig oder unanfechtbar ist. Erfolgt die Pflichtverletzung erst nach Bekanntgabe (z. B. Versäumnis der Begründung des Einspruchs), beginnt die Verjährung erst mit der Entstehung des Schadens (beispielsweise mit Bekanntgabe der negativen Einspruchsentscheidung). Ein solcher Schaden liegt i. d. R. in dem Steuernachteil für den Mandanten. Spätere zusätzliche Pflichtverletzungen (z. B. im Finanzgerichtsprozeß) lassen den Lauf der Verjährung unberührt, da sie den bereits eingetretenen Schaden nur verfestigen ( Haftung ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 12.02.1998, IX ZR 190/97

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