(1) 1Die Höhe des Anspruchs auf finanzielle Förderung bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. 2Anzulegender Wert ist der zur Ermittlung der Marktprämie oder der Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas zugrunde zu legende Betrag nach den §§ 40 bis 51 oder 55 in Cent pro Kilowattstunde.

 

(2) Die Höhe der anzulegenden Werte für Strom, der in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage gefördert wird, bestimmt sich

 

1.

bei einer finanziellen Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und

 

2.

bei einer finanziellen Förderung in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.

 

(3) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

 

(4) Die Höhe des Anspruchs auf finanzielle Förderung verringert sich

 

1.

nach Maßgabe des § 24 bei negativen Preisen,

 

2.

nach Maßgabe der §§ 25, 47 Absatz 4 oder der Nummer I.5 der Anlage 3 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,

 

3.

nach Maßgabe der §§ 26 bis 31 wegen der degressiven Ausgestaltung der finanziellen Förderung,

 

4.

nach Maßgabe des § 37 Absatz 3 oder des § 38 Absatz 2 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,

 

5.

nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas oder

 

6.

nach Maßgabe des § 55 Absatz 3 für Strom aus Freiflächenanlagen.

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