Leitsatz

Das FA ist nicht verpflichtet, eine aufgrund der gleich lautenden Ländererlasse über Steuererklärungsfristen (hier vom 2.1.1998, BStBl I 1998, 97) im vereinfachten Verfahren beantragte Fristverlängerung bis zum 28.2. des übernächsten, auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahrs (ohne eigenes Ermessen) in jedem Fall auszusprechen.

 

Normenkette

§ 5, § 109 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO, § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102 FGO

 

Sachverhalt

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger, ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe, beantragte mit Schreiben vom 30.9.1998 beim FA wegen der in seiner Praxis bestehenden Arbeitsüberlastung die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 1997 (Streitjahr) bis zum 28.2.1999 zu verlängern. Für die Steuerpflichtigen, auf die sich der Antrag beziehen sollte, waren als Anlage Einzelanträge beigefügt, die jeweils ohne Angabe von Gründen die Bitte um stillschweigende Fristverlängerung bis zum genannten Termin enthielten.

Das FA lehnte den die Kläger betreffenden Antrag durch ein Formularschreiben vom 2.10.1998 mit der Begründung ab, auch für das Jahr 1996 sei die Steuererklärung noch nicht eingereicht worden. Dagegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren eingelegte Revision.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt. Der nach Erledigung der angefochtenen Bescheide als Fortsetzungsfeststellungsbegehren zulässigerweise (vgl. BFH, Urteil vom 29.1.2003, XI R 82/00, BFH-PR 2003, 319) geltend gemachten Auffassung, die Ablehnung der Fristverlängerung sei ermessensfehlerhaft abgelehnt worden, könne nicht gefolgt werden.

Insbesondere sei die im Streitfall als Verlängerungsgrund benannte allgemeine Arbeitsüberlastung in der Praxis des Prozessbevollmächtigten bereits mit der (nach den Ländererlassen) generellen Fristverlängerung bis zum 30.9. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahrs "abgegolten" und nicht geeignet, weitere Fristverlängerungen, auch nicht im "vereinfachten Verfahren", zu rechtfertigen (vgl. BFH, Urteil vom 28.6.2000, X R 24/95, BStBl II 2000, 514). Zum anderen ergebe sich aus dem pauschalen Hinweis auf eine zum Zeitpunkt des Fristverlängerungsantrags (30.9.1998) die Abgabe der Steuererklärungen für 1997 hindernde zeitweilige Arbeitsüberlastung nicht, aus welchen Gründen auch die Steuererklärungen für das Vorjahr 1996 noch nicht und in früheren Jahren die Steuererklärungen jeweils verspätet abgegeben worden seien.

 

Hinweis

Die Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur daraufhin überprüft werden darf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 FGO i.V.m. § 109 AO). Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 AO kann die in § 149 Abs. 2 Satz 1 AO festgelegte Frist, nach der Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens fünf Monate nach dessen Ablauf abzugeben sind, verlängert werden. Die danach für den Veranlagungszeitraum 1997 geltende Abgabefrist bis zum 31.5.1998 haben die obersten Finanzbehörden der Länder in gleich lautenden Erlassen vom 2.1.1998 (BStBl I 1998, 97) für Steuerpflichtige, deren Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, allgemein bis zum 30.9.1998 verlängert (II. Abs. 1 Satz 1 der Erlasse).

Diese Abgabefrist können die FÄ in einem vereinfachten Verfahren bis spätestens zum 28.2.1999 verlängern (II. Abs. 1 Satz 2 der Ländererlasse). Nach dem Wortlaut ("können ... verlängern") ist die Verlängerung auch im vereinfachten Verfahren in das Ermessen des FA gestellt und führt regelmäßig zur antragsgemäßen Verlängerung. Dabei gehen die Ländererlasse aber (unter II. Abs. 2 Satz 2) davon aus, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden. Fehlt es – wie im Streitfall – an dieser Voraussetzung, kann die deshalb erfolgte Ablehnung einer Fristverlängerung nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden (vgl. FG des Saarlands, Urteil vom 17.3.2004, 1 K 46/03, EFG 2004, 1018).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.2.2006, IX R 78/99

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