Ein "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" liegt vor, wenn der (wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes nicht gleichzeitig auch der Eigentümer des Grund und Bodens ist, auf dem das Gebäude steht. Dabei bilden das "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" und der "Grund und Boden mit fremdem Gebäude" jeweils eine eigene wirtschaftliche Einheit. Deshalb sind in diesen Fällen zwei Grundsteuererklärungen einzureichen.

Eigentümer von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden müssen angeben, dass ihr Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet wurde. Wurde das Gebäude auf fremdem Grund und Boden auf einem Erbbaurecht errichtet, muss der Eigentümer des Gebäudes zusätzlich ankreuzen, dass er Erbbauberechtigter ist.

Eigentümer eines Grund und Bodens mit fremdem Gebäude müssen angeben, dass auf ihrem Grund und Boden ein fremdes Gebäude errichtet wurde. Außerdem sind der Name und die Anschrift des Eigentümers des Gebäudes anzugeben.

Das Erbbaurecht ist das dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Dieses Recht ist veräußerbar und vererbbar. Das Erbbaurecht bildet zusammen mit dem durch das Erbbaurecht belastete Grundstück eine wirtschaftliche Einheit.

Der Eigentümer des Erbbaurechts wird als Erbbauberechtigter und der Eigentümer des Erbbaugrundstücks (belastetes Grundstück) wird als Erbbauverpflichteter bezeichnet.

Die Grundsteuererklärung ist von dem Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten abzugeben. Er hat dabei anzugeben, dass er Erbbauberechtigter ist und muss den Namen und die Anschrift des Erbbauverpflichteten angeben.

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