Kurzbeschreibung

Mit diesem Vertrag wird das Erfolgshonorar durch den steuerlichen Berater geregelt.

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Erfolgshonorarvereinbarung

Herr/Frau StB …………………………………. (Steuerberater)

und

Herr/Frau ………………………………… (Mandant)

schließen folgende

Vergütungsvereinbarung

§ 1

Der Mandant beauftragt den Steuerberater, Einspruch gegen den Steuerbescheid vom … einzulegen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.

§ 2

Der Steuerberater soll auf der Grundlage eines Erfolgshonorars nach § 40 StBVV i. V. m. § 4a RVG tätig werden. Unter "Erfolg" verstehen die Parteien, dass der Einspruch gegen den Steuerbescheid ... erfolgreich ist und zu einer Reduzierung der Steuerschuld um mindestens … % führt. Sollte Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, erhält der Steuerberater für diesen "Teilerfolg" ein gesondertes Honorar nach § 3.

§ 3

Tritt der "Erfolg" i. S. d. § 2 Satz 1 ein, verpflichtet sich der Mandant, an den Steuerberater eine Vergütung in Höhe des 3-fachen Satzes der gesetzlichen Gebühren zu bezahlen. Tritt der Erfolg i. S. d. § 2 Satz 1 nicht ein, schuldet der Mandant nur die Hälfte der gesetzlichen Gebühren. Tritt der "Teilerfolg" i. S. d. § 2 Satz 2 ein, erhält der Steuerberater hierfür eine 2,0-Gebühr gemäß § 40 StBVV i. V. m. Nr. 2300 VV RVG, unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 25 %; andernfalls erhält er keine Gebühr. Sämtliche Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 4

Steuerberater und Mandant vereinbaren das Erfolgshonorar nur für diesen Einzelfall. Ohne Vereinbarung eines Erfolgshonorars könnte der Mandant die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht wahrnehmen, weil …. Eine Rechtsschutzversicherung besteht nicht bzw. ist nicht eintrittspflichtig. Der Mandant hat keinen Anspruch auf Beratungshilfe.

§ 5

Die gesetzliche Vergütung nach § 40 StBVV i. V. m. Nr. 2300 VV RVG beträgt voraussichtlich …... EUR. Der Steuerberater ist nicht bereit, das Mandat zu dieser oder einer anderen erfolgsunabhängigen, gesetzlichen Vergütung zu übernehmen.

§ 6

Bestimmend für die Höhe des Erfolgshonorars i. S. v. § 40 StBVV i. V. m. § 4a Abs. 3 Satz 1 RVG ist für die Vertragsschließenden, dass … (genaue Darstellung). Auf dieser Grundlage gehen die Vertragsschließenden von einer Erfolgswahrscheinlichkeit von 50 % aus.

§ 7

Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf vom Mandanten ggf. zu zahlende Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter.

§ 8

Im Fall der Kostenerstattung haben Dritte regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung nach § 40 StBVV i. V. m. den Vorschriften des RVG zu erstatten. Die Differenz trägt der Mandant.

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