Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote

Beispiel:

A ist Einzelunternehmer und hat seinen Betrieb an Sohn S übertragen. Der festgestellte Wert des Einzelunternehmens beträgt 2 000 000 EUR. Im Betriebsvermögen sind Wertpapiere von 200 000 EUR enthalten. Der Überbestand an Finanzmitteln beträgt nach Abzug der Schulden und des Sockelbetrags von 15 Prozent 100 000 EUR. Junge Finanzmittel liegen nicht vor.

  festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens 200 000 EUR
+ verbleibender Wert der Finanzmittel 100 000 EUR
+ junge Finanzmittel 0 EUR
= maßgebendes Verwaltungsvermögen 300 000 EUR
  maßgebendes Verwaltungsvermögen 300 000 EUR  
  festgestellter Wert Betriebsvermögen 2 000 000 EUR  
= Verwaltungsvermögensquote 15 %  

Frist für Antrag auf Optionsverschonung

> BFH vom 10.11.2004 (II R 24/03, BStBl 2005 II S. 182)

Mehrere wirtschaftliche Einheiten bei der Optionsverschonung

Beispiel:

E hinterlässt seiner Ehefrau F unter anderem folgende Nachlassgegenstände:

  • Anteile von 30 % an einer Kapitalgesellschaft (festgestellter Wert 300 000 EUR; Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG > 90 %; Verwaltungsvermögensquote nach § 13a Absatz 10 ErbStG 20 %);
  • Beteiligung von 50 % an einer Personengesellschaft (festgestellter Wert 500 000 EUR; Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG < 90 %; Verwaltungsvermögensquote nach § 13a Absatz 10 ErbStG 30 %);
  • Einzelunternehmen (festgestellter Wert 1 000 000 EUR; Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG < 90 %; Verwaltungsvermögensquote nach § 13a Absatz 10 ErbStG 10 %)

F stellt einen Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Absatz 10 ErbStG.

Der Wert der Anteile von 30 % an der Kapitalgesellschaft ist vollständig nicht begünstigt, da die nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG zu ermittelnde Verwaltungsvermögensquote mehr als 90 % des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Für die Anteile ist deshalb keine Verschonung nach § 13a ErbStG zu gewähren.

Der Wert der Beteiligung von 50 % an der Personengesellschaft ist nicht in die Optionsverschonung einzubeziehen, da die Verwaltungsvermögensquote nach § 13a Absatz 10 ErbStG 30 % beträgt und die Grenze von 20 % übersteigt. Die Regelverschonung ist ebenso nicht anwendbar.

Der Wert des Einzelunternehmens ist in die Optionsverschonung einzubeziehen, da die Verwaltungsvermögensquote nach § 13a Absatz 10 ErbStG 10 % beträgt und die Grenze von 20 % nicht übersteigt.

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