Bei der Optionsverschonung wird das nach § 13b ErbStG begünstigte Vermögen in voller Höhe, d. h. zu 100 % steuerbefreit (§ 13a Abs. 8 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG). Es kommt somit ein 100 %iger Verschonungsabschlag zum Ansatz.

Zur Inanspruchnahme muss der Erwerber einen schriftlichen Antrag stellen, der aber nach Zugang beim Erbschaftsteuerfinanzamt nicht mehr widerruflich ist. Der Antrag ist bis spätestens zum Eintritt der materiellen Bestandskraft des Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbescheides zu stellen.[1]

Nach Auffassung des BFH[2] eröffnet ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F.

Nach dem Urteil des FG Münster vom 10.3.2020[3] kann der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nur einheitlich für sämtliche erworbene wirtschaftliche Einheiten gestellt werden.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.7.2020[4]

Folgendes entschieden:

  1. Der bis zum 30.6.2016 für die Gewährung der Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. von Betriebsvermögen maßgebende Anteil des Verwaltungsvermögens ist auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln.

    Nach Auffassung des BFH besteht kein Anlass und aus in dem Urteil dargestellten Gründen auch keine Möglichkeit, bei Anwendung des § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote abweichend von diesen Grundsätzen für alle im Rahmen eines Erwerbs übertragenen wirtschaftlichen Einheiten kumuliert zu berechnen.

  2. Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden.
  3. Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen an die Vollverschonung nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG a. F. zu gewähren.

Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Regelverschonung erfüllt sind.

 
Hinweis

Keine Verletzung des Artikel 3 GG

Die einheitliche Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten in einem Vorgang und die gesonderte Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten durch gesonderte Vorgänge in geringem zeitlichem Abstand werden gleichbehandelt.

In beiden Fällen kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonung separat für die jeweilige wirtschaftliche Einheit unwiderruflich abgegeben werden.

Erfüllt die wirtschaftliche Einheit nicht die Anforderungen an die Vollverschonung, ist in beiden Fallkonstellationen nach Antragstellung die Gewährung der Regelverschonung nicht mehr möglich. Eine ungleiche Behandlung gleicher Sachverhaltskonstellationen ist nicht ersichtlich.

 
Hinweis

Schenkungsfall

Die Entscheidung des BFH erging zu einem Schenkungsfall.

[1] Vgl. hierzu R E 13a. 13 Abs. 2 ErbStR 2011 und die LfSt Bayern, Verfügung v. 7.7.2016, S 3812b.2.1-13/6 St34, ZEV 2016 S. 536.
[3] FG Münster, Urteil v. 10.3.2020, 3 K 2317/19.

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