Zusammenfassung

 
Überblick

In der "Anlage Angaben zu Bedarfswerten zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung" sollen Angaben zur Durchführung einer Schätzung eingetragen werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen ein abweichendes Formular nutzen.

Wichtig:

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.12.2014 entschieden, dass einige der Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes 2009 im Zusammenhang mit dem Erwerb von Betriebsvermögen nicht verfassungskonform sind (BVerfG, Urteil v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BFH/NV 2015 S. 301, BStBl 2015 II S. 50). Das Gericht sieht nur punktuellen Anpassungsbedarf und hatte dem Gesetzgeber eine Frist zur Umsetzung bis zum 30.06.2016 gegeben.

Im Einzelnen wurden folgende Regelungen beanstandet:

Mehr als 3 Monate nach Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist zur Neufassung des Erbschaftsteuerrechts stimmte Mitte Oktober sowohl der Bundestag auch der Bundesrat mehrheitlich der Erbschaftsteuerreform 2016 zu. Die Neuregelungen sind in Kraft getreten und rückwirkend für alle Erwerbe nach dem 30.6.2016, d. h. ab dem 1.7.2016 anzuwenden. Einzelheiten zu den beschlossenen Änderungen lesen Sie in unserem Beitrag Erbschaftsteuerreform 2016.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997, zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009, das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011 und das Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011 sowie das Bewertungsgesetz v. 1.2.1991, zuletzt geändert insbesondere durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008.

Weiterhin zu beachten sind die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 v. 19.12.2011 und die Hinweise zu den Erbschaftsteuerrichtlinien (Gleichlautende Ländererlasse v. 19.12.2011).

1 Vorbemerkung

1.1 Grundlagen

Häufig liegen die Bedarfswerte vom Finanzamt, welches für die Wertfeststellung zuständig ist, noch nicht vor. Hier kann das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zuständige Finanzamt die entsprechenden Werte zunächst schätzen. Dafür dient das vorliegende Formular.

 
Wichtig

Abweichende Werte

Soweit dann im Rahmen der gesonderten Feststellung Werte ermittelt werden, welche von der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung abweichen, werden diese von Amts wegen zugrunde gelegt.

2 Aufbau des Formulars

2.1 A. Grundbesitz

Hier sind die Werte von Grundbesitz einzutragen, die aus dem Einheitswertbescheid entnommen werden können.

In der Spalte 1 ist die Lage des Grundstücks einzutragen.

In der Spalte 2 ist anzugeben, um was für eine Grundstücksart es sich handelt.

Unter 2a) fällt ist anzugeben, ob es sich um ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück, sonstiges bebautes Grundstück oder ein unbebautes Grundstück handelt.

Geht es um Land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz, dann ist dies unter 2b) einzutragen.

Betrieblicher Grundbesitz ist unter 2c) aufzuführen.

Die Spalte 3 erfragt das Lage- Finanzamt (das Finanzamt, in dem der Grundbesitz belegen ist) und das Einheitswert- Aktenzeichen.

In der Spalte 4 ist dann der Einheitswert des ganzen Grundstücks einzutragen.

Die Währungsangabe hat entweder in DM oder Euro zu erfolgen.

Sollte der Bodenrichtwert bekannt sein, so ist dieser in der Zeile 5 einzutragen.

In die Zeile 6 ist der geschätzte Wert, der gemeine Wert oder der Verkehrswert für das ganze Grundstück anzugeben.

In Zeile 7 ist der Anteil am Grundstück zu erfassen (Anteil des Erblassers bzw. vom Schenker zugewendeten Anteil).

2.2 B. Betriebsvermögen oder Anteile daran, nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften sowie sonstige Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren Personen zustehen

In der Spalte 2 ist anzugeben ob es sich handelt um die Übertragung von

2a) Betriebsvermögen

2b) Anteilen am Betriebsvermögen

2c) Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG

2d) sonstigen Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen.

Weiterhin sind dann der Name und die Anschrift des Betriebs/der Gesellschaft/ der Gemeinschaft anzugeben.

In der Spalte 3 ist das zuständige Finanzamt und die Steuernummer anzugeben.

In den Spalten 4 bis 7 ist der Wert des übertragenen Vermögens einzutragen. Im Einzelnen ist in den Spalten Folgendes aufzuführen.

Unter Spalte 4a) ist der geschätzte Gesamtwert anzugeben und gegebenenfalls der Anteil in %.

Die Spalte 5 fragt nach dem im Gesamtwert enthaltenem Sonderbetriebsvermögen (anzugeben der geschätzte Wert). Beizufügen ist eine Kopie der entsprechenden Sonderbilanz.

In der Spalte 6 ist der im Gesamtwert enthaltene betriebliche Grundbesitz anzugeben. Dies gilt aber nur, wenn das Grundstück zu weniger als 100 % bilanziert ist. Einzutragen ist hierbei die Lage des Grundstücks und der bilanzierte Anteil.

In der Spalte 7 sind die im Gesamtwert enthalten...

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