BMF, 09.10.1998, IV C 1 - S 2121 - 1/98

Von einem Verband des Kreditgewerbes ist nach der einkommensteuerlichen Behandlung der Erträge aus Schuldverschreibungen gefragt worden, die nach der Schuldverschreibungsverordnung vom 21.7.1995 (BGBl 1995 I S. 846) begeben worden sind. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu wie folgt Stellung genommen:

Nach der Schuldverschreibungsverordnung laufen die Schuldverschreibungen vom 1.1.1995 bis längstens zum 1.1.2008. Der Nennwert beträgt 1.000 DM oder ein ganzes Vielfaches davon. Ab 2004 werden sie in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung zum Nennwert getilgt, erstmals zum 1.1.2004. Die Auslosung findet jeweils drei Monate vor dem Tilgungstermin statt. Die Schuldverschreibungen werden bis 31.12.2003 nicht verzinst, ab 1.1.2004 werden sie mit 6% verzinst.

1. Der Entschädigte, der die Schuldverschreibung bis zur Fälligkeit hält („Durchhalter”), erzielt in Form der Zinsen ab 1.1.2004 Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Aus der Einlösung der Schuldverschreibung erzielt er keinen Kapitalertrag. Er ist daran zu erkennen, daß die Depotgutschrift von dem Konto 7273 des Entschädigungsfonds bei dem Deutschen Kassenverein vorgenommen wurde.

2. Vor dem 1.1.2004 handelt es sich um eine Schuldverschreibung ohne Zinsforderungen, die in aller Regel nur zu einem abgezinsten Preis veräußert werden kann. Die Besteuerung der Erträge aus der Veräußerung oder Abtretung der Schuldverschreibung erfolgt nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b EStG. Eine Veräußerung durch den Entschädigten vor dem 1.1.2004 findet somit auf der nicht steuerbaren Vermögensebene statt, er erzielt also keine positiven oder negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Erwerber der Schuldverschreibung erzielen aus der (Weiter-)Veräußerung und der Einlösung der Schuldverschreibung bei Fälligkeit steuerpflichtigen Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b EStG (bei Einlösung i.V. mit § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 EStG).

3. Wird die Schuldverschreibung nach dem 31.12.2003 veräußert, erfolgt die Besteuerung weiterhin nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b EStG, wegen der Zinsforderung ggf. i.V. mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 EStG). Unter den Voraussetzungen des § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG hat die auszahlende Stelle die Möglichkeit, den Zinsabschlag von der Ersatzbemessungsgrundlage zu bemessen.

Eine Veräußerung der Schuldverschreibung durch den Entschädigten nach dem 1.1.2004 findet weiterhin auf der nicht steuerbaren Vermögensebene statt. Er erzielt lediglich aus der Veräußerung oder Einlösung der Zinsforderung Kapitalertrag.

 

Normenkette

EStG § 20

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 1226

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