Leitsatz

Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss, auch wenn das Finanzamt eine entsprechende Möglichkeit eröffnet, nicht auf die Möglichkeit hinweisen, dass auch durch E-Mail Einspruch eingelegt werden kann.

 

Sachverhalt

In dem Rechtsstreit geht es um die Zulässigkeit von nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingelegten Einsprüchen, welche das Finanzamt (FA) wegen Überschreitens der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig verworfen hat. Die Rechtsbehelfsbelehrungen der angefochtenen Bescheide enthielten jeweils den Satz: "Der Einspruch ist beim FA schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären." Weitere Angaben zur Form des Einspruches enthielten die Belehrungen nicht. Sowohl die einzelnen Steuerbescheide als auch die Einspruchsentscheidung verweisen auf die Internetadresse www.Finanzamt.nrw.de. Ein Hinweis auf eine E-Mail-Adresse wird nicht gegeben. Der Kläger beantragt die Anwendung der Jahresfrist nach § 356 Abs. 2 AO, da nach dem Urteil des Niedersächsischen FG v. 24.11.2011, 10 K 275/11 in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit eines Einspruchs per E-Mail hinzuweisen sei, und das Fehlen dieses Hinweises im Streitfall zur Anwendung des § 356 Abs. 2 AO führen müsse.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass auch ein per E-Mail eingelegter Einspruch schriftlich eingelegt ist, da die E-Mail eine Unterform der Schriftform darstellt. Der fehlende ausdrückliche Hinweis auf diese Möglichkeit der Einspruchseinlegung in der Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung und damit auch nicht dazu, dass für die Einlegung des Einspruchs die Jahresfrist nach § 356 Abs. 2 AO gilt. Das FG geht davon aus, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, welche den Wortlaut des Gesetzes wiedergibt, ausreichend ist. Hätte der Gesetzgeber einen entsprechenden Hinweis für notwendig erachtet, hätte er bei Schaffung des § 87a AO die Vorschrift des § 356 AO entsprechend erweitern können. Nach Auffassung des FG spricht vieles dafür, die Form eines Einspruchs per E-Mail als eine Unterform eines schriftlichen Einspruches anzusehen.

 

Hinweis

Die vom FG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Revision wurde inzwischen eingelegt, und wird unter dem Az. I R 54/12 beim BFH geführt. DA auch gegen das Urteil des FG Niedersachsen (a.a.O.) Revision eingelegt wurde (Az. X R 2/12), muss der BFH nun entscheiden, welche Auffassung zutreffend ist. Sollte der BFH die Auffassung des FG Niedersachsen bestätigen, hätte dies zur Folge, dass die FÄ die Rechtsbehelfsbelehrungen entsprechend ergänzen müssen, damit nicht in all diesen Fällen die Jahresfrist nach § 356 Abs. 2 AO gilt.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 30.05.2012, 10 K 3264/11

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