Allgemeines zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen

>BMF vom 06.04.2022 (BStBl I S. 617)

(Anahng 3 II)

Abgrenzung zu § 33 EStG

Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge

  • Allgemeines

    Leistungen des Stpfl., die neben Unterhaltsleistungen aus einem anderen Rechtsgrund (z. B. Erbauseinandersetzungsvertrag) erbracht werden, gehören zu den anzurechnenden Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person (BFH vom 17.10.1980 – BStBl 1981 II S. 158).

  • Ausbildungshilfen

    Ausbildungshilfen der Agentur für Arbeit mindern nur dann den Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG bei den Eltern, wenn sie Leistungen abdecken, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind. Eltern sind beispielsweise nicht verpflichtet, ihrem Kind eine zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will. Erhält das Kind in diesem Fall Ausbildungshilfen zur Finanzierung von Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten oder Arbeitskleidung, sind diese nicht auf den Höchstbetrag anzurechnen (>BFH vom 04.12.2001 – BStBl 2002 II S. 195). Der Anspruch auf kindergeldähnliche Leistungen nach ausländischem Recht steht dem Kindergeldanspruch gleich (>BFH vom 04.12.2003 – BStBl 2004 II S. 275).

  • Einkünfte und Bezüge

  • Elterngeld

    Das Elterngeld zählt in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen (>BFH vom 20.10.2016 – BStBl 2017 II S. 194).

  • Leistungen für Mehrbedarf bei Körperschaden

    Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist, sind keine anzurechnenden Bezüge (>BFH vom 22.07.1988 – BStBl II S. 830).

  • Zusammenfassendes Beispiel für die Anrechnung:

    Ein Stpfl. unterhält seinen 35-jährigen Sohn mit 150 € monatlich. Dieser erhält Arbeitslohn von jährlich 7.200 €. Davon wurden gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 1.459 € abgezogen (Krankenversicherung 568 €, Rentenversicherung 673 €, Pflegeversicherung 110 € und Arbeitslosenversicherung 108 €). Daneben erhält er seit seinem 30. Lebensjahr eine lebenslängliche Rente aus einer privaten Unfallversicherung i. H. v. 150 € monatlich.

    Tatsächliche Unterhaltsleistungen     1.800 €
    Ungekürzter Höchstbetrag     9.984 €
    Erhöhungsbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG      
    Krankenversicherung 568 €    
    abzüglich 4% – 22 €    
    (>BMF vom 24.05.2017 – BStBl I S. 820, Rz. 83, >Anhang 1a II.1)      
    verbleiben 546 € 546 €  
    Pflegeversicherung   + 110 €  
    Erhöhungsbetrag     656 €
    Ungekürzter Höchstbetrag und Erhöhungsbetrag gesamt     10.640 €
           
    Einkünfte des Sohnes      
    Arbeitslohn 7.200 €    
    Arbeitnehmer-Pauschbetrag   - 1.000 €    
    Einkünfte i. S. d. § 19 EStG   6.200 € 6.200 €  
    Leibrente   1.800 €    
    Hiervon Ertragsanteil 44 %   792 €    
    Werbungskosten-Pauschbetrag   -102 €    
    Einkünfte i. S. d. § 22 EStG   690 € 690 €  
    S. d. E.     6.890 €  
             
    Bezüge des Sohnes        
    Steuerlich nicht erfasster Teil der Rente   1.008 €    
    Kostenpauschale   -180 €    
    Bezüge   828 € + 828 €  
    S. d. E. und Bezüge     7.718 €  
    anrechnungsfreier Betrag     – 624 €  
    anzurechnende Einkünfte   7.094 € – 7.094 €
    Höchstbetrag     3.546 €
    Abzugsfähige Unterhaltsleistungen     1.800 €
  • Zuschüsse

    Zu den ohne anrechnungsfreien Betrag anzurechnenden Zuschüssen gehören z. B. die als Zuschuss gewährten Leistungen nach dem BAföG, nach dem SGB III gewährte Berufsausbildungsbeihilfen und Ausbildungsgelder sowie Stipendien aus öffentlichen Mitteln. Dagegen sind Stipendien aus dem ERASMUS/SOKRATES-Programm der EU nicht anzurechnen, da die Stipendien nicht die üblichen Unterhaltsaufwendungen, sondern allein die anfallenden Mehrkosten eines Auslandsstudiums (teilweise) abdecken (>BFH vom 17.10.2001 – BStBl 2002 II S. 793).

Geringes Vermögen ("Schonvermögen")

  • Nicht gering kann auch Vermögen sein, das keine anzurechnenden Einkünfte abwirft; Vermögen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn es die unterhaltene Person für ihren künftigen Unterhalt benötigt (>BFH vom 14.08.1997 – BStBl 1998 II S. 241).
  • Bei Ermittlung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens sind Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse vom Verkehrswert der aktiven Vermögensgegenstände, der mit dem gemeinen Wert nach dem BewG zu ermitteln ist, in Abzug zu bringen (Nettovermögen) (>BFH vom 11.02.2010 – BStBl II S. 628). Wertmindernd zu berücksichtigen sind dabei auch ein Nießbrauchsvorbehalt sowie ein dinglich gesichert...

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