H 4d (1)

Allgemeines

>BMF vom 28.11.1996 (BStBl I S. 1435):

 

1.

Konzeptions- und Verwaltungskosten,

 

2.

Leistungsanwärter und Leistungsempfänger,

 

3.

Ermittlung der Rückdeckungsquote,

 

4.

Verwendung von Gewinngutschriften,

 

5.

Unterbrechung der laufenden Beitragszahlung oder Beitragseinstellung,

 

6.

Rückdeckungsversicherungen für unter 30jährige Leistungsanwärter,

 

7.

zulässiges Kassenvermögen bei abweichender Fälligkeit der Versorgungs- und Versicherungsleistungen,

 

8.

Übergangsregelung nach § 52 Abs. 5 Satz 2 EStG a. F.,

 

9.

zulässiges Kassenvermögen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen,

 

10.

tatsächliches Kassenvermögen und überhöhte Zuwendungen

Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten

>BMF vom 25.7.2002 (BStBl I S. 706)

Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf Pensionsfonds

Zur Übertragung von Unterstützungskassenzusagen auf Pensionsfonds nach § 4d Abs. 3 und § 4e Abs. 3 EStG i. V. m. § 3 Nr. 66 EStG >BMF vom 26.10.2006 (BStBl I S. 709).

Überversorgung

Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften (Überversorgung) >BMF vom 3.11.2004 (BStBl I S. 1045) und vom 16.6.2008 (BStBl I S. 681).

Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (>BFH vom 5.11.1992 – BStBl 1993 II S. 185, >§ 1b Abs. 4 Betriebsrentengesetz).

Versorgungsausgleich

Zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG) auf Unterstützungskassen >BMF vom 12.11.2010 (BStBl I S. 1303).

Zuwendungen

Zuwendungen i. S. d. § 4d EStG sind Vermögensübertragungen, die die Unterstützungskasse einseitig bereichern und nicht auf einem Leistungsaustausch beruhen. Es ist unerheblich, ob die Zuwendung auf einer Verpflichtung des Trägerunternehmens beruht oder freiwillig erfolgt (>BFH vom 5.11.1992 – BStBl 1993 II S. 185).

H 4d (2)

Lebenslänglich laufende Leistungen

Auch einmalige Kapitalleistungen einer Unterstützungskasse in geringem Umfang sind als lebenslänglich laufende Leistungen i. S. v. § 4d EStG anzusehen (>BFH vom 15.6.1994 – BStBl 1995 II S. 21).

H 4d (3)

Berechnungsbeispiel für die Zuwendung zum Deckungskapital

Deckungskapital zum 31.12.01 für die in 01 beginnenden laufenden Leistungen von jährlich 1.000 EUR an die männlichen Leistungsempfänger

A (63 Jahre): 12 x 1.000 EUR = 12.000 EUR
B (58 Jahre): 13 x 1.000 EUR = 13.000 EUR
        25.000 EUR

Der Kasse werden hiervon 01 nur 10.000 EUR zugewendet.

Im Wirtschaftsjahr 02 oder in späteren Wirtschaftsjahren können der Kasse für die Leistungen an diese Empfänger nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a EStG insgesamt 25.000 EUR – 10.000 EUR = 15.000 EUR zugewendet werden.

H 4d (4)

Ermittlungszeitpunkt

für die Höhe der Zuwendungen an eine Unterstützungskasse >BMF vom 7.1.1994 (BStBl I S. 18).

Näherungsverfahren

Zur Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung >BMF vom 15.3.2007 (BStBl I S. 290) und vom 5.5.2008 (BStBl I S. 570).

H 4d (6-10)

Rückdeckungsversicherung

Der Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen an eine rückgedeckte Unterstützungskasse nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG ist bei einer Beleihung oder Abtretung von Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme von Vorauszahlungen steht einer Beleihung gleich (>BFH vom 28.2.2002 – BStBl II S. 358).

Zweifelsfragen bei Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen

>BMF vom 31.1.2002 (BStBl I S. 214):

 

1.

Versicherung gegen laufende Einmalbeiträge

 

2.

Sinkende Beiträge auf Grund einer Bemessung nach variablen Gehaltsbestandteilen

>H 4d (1) Allgemeines

H 4d (11)

Beispiel:

Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens  
im Wirtschaftsjahr 01 1.000.000 EUR
Die Zuwendung beträgt 01 1.000 EUR und liegt damit unter der möglichen Zuwendung von 0,2 % von 1.000.000 EUR = 2.000 EUR.  
Lohn- und Gehaltssumme 02 bis 05 je 1.200.000 EUR
Zuwendungen 02 bis 05  
je 0,2 % von 1.200.000 EUR, zusammen 9.600 EUR
Kassenleistungen 01 bis 05 zusammen 4.000 EUR
Lohn- und Gehaltssumme 06 1.500.000 EUR
Tatsächliche Kassenleistungen 06 12.000 EUR
In 06 können der Kasse statt der normalen Zuwendung  
von 0,2 % von 1.500.000 EUR = 3.000 EUR zugewendet werden:  
‐ die tatsächlichen Kassenleistungen 06 von 12.000 EUR
‐ der aus den vorangegangenen 5 Wirtschaftsjahren noch nicht durch Leistungen aufgezehrten Zuwendungen  
(10.600 EUR ‐ 4.000 EUR =) 6.600 EUR
  5.400 EUR

H 4d (13)

Beispiel:

Tatsächliches Kassenvermögen einer Unterstützungskasse mit lebenslänglich laufenden und nicht lebenslänglich laufenden Leistungen am 31.12.02 vor der Zuwendung für 02 720.000 EUR.

Die Kasse zahlt an bereits laufenden jährlichen Altersrenten seit 01 an 14 Berechtigte insgesamt 33.600 EUR, d. h. durchschnittlich 2.400 EUR.

Das Deckungskapital hierfür betrug bei Beginn der Leistungen im Jahr 01 340.000 EUR, zum 31.12.02 336.000 EUR (340.000 EUR voll zugewendet).

Am 1.1.02 kommen 3 laufende Leistungen mit je 2.400 EUR Jahresrente hinzu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge