Kurzbeschreibung

Nach Scheitern der ersten Ehe haben beide Ehepartner bei Eingehung einer zweiten Ehe häufig den Wunsch, in der Vergangenheit gemachte Fehler für die Zukunft zu vermeiden. Typischerweise wollen in solchen Fällen beide Ehepartner die gesetzlichen Regelungen abbedingen und - so ein häufig formulierter Wunsch - nach einer Ehescheidung so stehen, wie sie auch ohne Eheschließung gestanden hätten.

Das regelt der Vertrag

Der aus der Wiederverheiratung junger Eheleute folgende Ehevertragstypus ist durch den Totalausschluss aller Ehescheidungsfolgen jedenfalls für den Fall gekennzeichnet, dass die Ehe kinderlos bleibt.

Im Vermögensbereich wird Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart. Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen. Auf den nachehelichen Unterhalt wird für alle denkbaren Konstellationen verzichtet.

Ein Totalausschluss aller Ehescheidungsfolgen stellt dann keine angemessene Lösung dar, wenn aus der Ehe Kinder hervorgehen. Insoweit empfiehlt sich, in die Vereinbarung deren Unwirksamkeit für den Fall der Geburt gemeinsamer Kinder aufzunehmen oder sie mit einem Rücktrittsvorbehalt zu versehen.

Je nach Dauer des bisherigen Zusammenlebens und damit der Verfestigung auch der Vorstellungen über die jeweilige Erbfolge kann mit dem Ehevertrag ein Erbvertrag verbunden werden, in dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und Schlusserben bestimmen.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Ehevertrag - Wiederverheiratung jüngerer Eheleute

Verhandelt

zu ...

am ...

vor dem unterzeichnenden Notar ...

erschienen:

Frau ..., ...

- ausgewiesen durch ... -

und

Herr ..., ...

- ausgewiesen durch ... -

Der Notar fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er oder eine Person, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.

Wir beabsichtigen am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... die Ehe zu schließen

Alternativ

Wir haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... zur Registernummer ... die Ehe geschlossen.

[1]

Im Hinblick darauf vereinbaren wir folgenden

Ehevertrag

§ 1 Güterrecht

Für den Fall, dass unsere Ehe kinderlos bleibt und unser Güterstand auf andere Weise als durch Tod eines von uns endet, schließen wir den Ausgleich des Zugewinns vollständig aus. Im Übrigen bleibt es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.[2]

Diese Vereinbarung wird unwirksam bei einer kinderlosen Ehe von mehr als ... Jahren. Sollte einer von uns vor diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen, der letztlich zur Ehescheidung führt, bleibt es beim Ausschluss des Zugewinnausgleichs.

Sollte aufgrund der vorstehenden Vereinbarung der Ehegatte, der wegen der Geburt eines Kindes seine Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgegeben hat, bei Scheidung der Ehe ausgleichspflichtig und/oder unterhaltsverpflichtet sein, bleibt es bei der Vereinbarung, die für den Fall der Kinderlosigkeit der Ehe getroffen worden ist.

[3]

§ 2 Versorgungsausgleich

Für den Fall, dass unsere Ehe kinderlos bleibt und unser Güterstand auf andere Weise als durch Tod eines von uns endet, schließen wir den Versorgungsausgleich aus.[4]

Der Notar hat die Parteien über die Bedeutung dieses Ausschlusses umfassend belehrt. Er hat die Parteien auch darauf hingewiesen, dass infolge dieser Vereinbarung ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte im Falle einer Scheidung der Ehe nicht stattfindet.

Diese Vereinbarung wird unwirksam bei einer kinderlosen Ehe von mehr als ... Jahren. Sollte einer von uns vor diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen, der letztlich zur Ehescheidung führt, bleibt es beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

[5]

§ 3 Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Die Parteien verzichten gegenseitig auf alle Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt gem. §§ 1569 ff. BGB. Dies gilt auch für den Fall der Not und der unverschuldeten Arbeitslosigkeit sowie bei veränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und für den Fall einer Gesetzesänderung und einer Änderung der Rechtsprechung. Sie nehmen diese Verzichtserklärung wechselseitig an.

Der Notar belehrte die Erschienenen darüber, dass durch den vorstehenden Unterhaltsverzicht gegenseitig keine Ansprüche geltend gemacht werden können und zwar gerade in den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst ausreichend zu sorgen.

Diese Vereinbarung wird unwirksam bei einer kinderlosen Ehe von mehr als ......

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