Verhandelt

zu ...

am ...

vor dem unterzeichnenden Notar ...

erschienen:

Frau ..., ...

- ausgewiesen durch ... -

und

Herr ..., ...

- ausgewiesen durch ... -

Der Notar fragte die Beteiligten vor der Beurkundung, ob er oder eine Person, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit tätig war oder ist, soweit diese Tätigkeit nicht im Auftrag aller Beteiligten ausgeübt wurde. Die Beteiligten erklärten, dass dies nicht der Fall ist.

Wir beabsichtigen am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... die Ehe zu schließen

Alternativ

Wir haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes in ... zur Registernummer ... die Ehe geschlossen.

[1]

Im Hinblick darauf vereinbaren wir folgenden

Ehevertrag

§ 1 Güterrecht

Für den Fall, dass unsere Ehe kinderlos bleibt und unser Güterstand auf andere Weise als durch Tod eines von uns endet, schließen wir den Ausgleich des Zugewinns vollständig aus. Im Übrigen bleibt es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.[2]

Diese Vereinbarung wird unwirksam bei einer kinderlosen Ehe von mehr als ... Jahren. Sollte einer von uns vor diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen, der letztlich zur Ehescheidung führt, bleibt es beim Ausschluss des Zugewinnausgleichs.

Sollte aufgrund der vorstehenden Vereinbarung der Ehegatte, der wegen der Geburt eines Kindes seine Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgegeben hat, bei Scheidung der Ehe ausgleichspflichtig und/oder unterhaltsverpflichtet sein, bleibt es bei der Vereinbarung, die für den Fall der Kinderlosigkeit der Ehe getroffen worden ist.

[3]

§ 2 Versorgungsausgleich

Für den Fall, dass unsere Ehe kinderlos bleibt und unser Güterstand auf andere Weise als durch Tod eines von uns endet, schließen wir den Versorgungsausgleich aus.[4]

Der Notar hat die Parteien über die Bedeutung dieses Ausschlusses umfassend belehrt. Er hat die Parteien auch darauf hingewiesen, dass infolge dieser Vereinbarung ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte im Falle einer Scheidung der Ehe nicht stattfindet.

Diese Vereinbarung wird unwirksam bei einer kinderlosen Ehe von mehr als ... Jahren. Sollte einer von uns vor diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen, der letztlich zur Ehescheidung führt, bleibt es beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

[5]

§ 3 Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Die Parteien verzichten gegenseitig auf alle Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt gem. §§ 1569 ff. BGB. Dies gilt auch für den Fall der Not und der unverschuldeten Arbeitslosigkeit sowie bei veränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und für den Fall einer Gesetzesänderung und einer Änderung der Rechtsprechung. Sie nehmen diese Verzichtserklärung wechselseitig an.

Der Notar belehrte die Erschienenen darüber, dass durch den vorstehenden Unterhaltsverzicht gegenseitig keine Ansprüche geltend gemacht werden können und zwar gerade in den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst ausreichend zu sorgen.

Diese Vereinbarung wird unwirksam bei einer kinderlosen Ehe von mehr als ... Jahren. Sollte einer von uns vor diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen, der letztlich zur Ehescheidung führt, bleibt es beim Verzicht auf Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt.

[6]

§ 4 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung beider Vertragsteile verzichtet werden, soweit nicht ohnehin notarielle Beurkundung erforderlich ist.

§ 5 Schlussbestimmung

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser Vereinbarung soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige treten, die dem Zweck dieser Vereinbarung gerecht wird und die die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung gekannt hätten.

[7]

(Verhandlungsort), den . . .

______________________

Unterschrift der Ehefrau

______________________

Unterschrift des Ehemannes

_________________________

Unterschrift/Vermerk des Notars

[1] Diese Klausel ist relevant, wenn der Ehevertrag während der Ehe geschlossen wird.
[2] Steuerlicher Hinweis: Der vor Eingehung der Ehe in einem Ehevertrag getroffene Abschluss einer Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs hat keine unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen. Eine mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft im Rahmen der güterrechtlichen Abwicklung entstehende Zugewinn-Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 3 BGB) führt nicht zu Annahme eines schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Nach nicht unumstrittener Verwaltungsauffassung soll der Verzicht des berechtigten Ehegatten auf die Ausgleichsforderung als eine der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendung unt...

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