Tz. 275

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Für Sacheinlagevorgänge, bei denen eine Minderbewertung auf Antrag ("freiwillig" oder aufgr ges Einschränkung des Bewertungswahlrechts) zum Zwischenwert (zum Begriff s Tz 197 und 205ff) erfolgt ist, kommt eine Tarifermäßigung für den Einbringungsgewinn aus den aufgedeckten stillen Reserven nach § 34 Abs 1 und 3 EStG nicht in Betracht. § 20 Abs 4 S 2 UmwStG sieht die Anwendung der Tarifermäßigung einzig beim Ansatz zum gW vor (ebenso s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 535). Für Gewinne anlässlich einer Sacheinlage durch (Vorab-)Entnahme oder Zurückbehaltung von unwes Betriebsgrundlagen (s Tz 255ff) gilt dies ebenfalls. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dies schon aus § 20 Abs 4 S 2 UmwStG ableiten lässt. Auch nach allg Grundsätzen ist eine Tarifermäßigung ausgeschlossen. Die Sacheinlage bedeutet zwar auch bei einem Zwischenwertansatz dem Grunde nach eine Betriebsveräußerung iSd § 16 EStG. Es findet jedoch durch die Ansätze der Zwischenwerte nur eine Teilrealisierung und somit keine zusammengeballte Aufdeckung der stillen Reserven statt. Folglich liegen keine außerordentlichen Eink iSd § 34 Abs 2 Nr 1 EStG vor (ebenso s Tz 274), wodurch eine Berechtigung zur Inanspruchnahme der Tarifvergünstigung ausgeschlossen wird.

 

Tz. 276

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Eine Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 Abs 4 EStG für den Einbringungsgewinn durch Zwischenwertansatz und den Entnahmegewinn ist nicht möglich, da nach § 20 Abs 4 S 1 UmwStG hierzu zwingend ein Ansatz mit dem gW für die Sacheinlage Voraussetzung ist (ebenso s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 527).

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