Tz. 87

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die Gegenstände der Einbringung in eine Pers-Ges sind in § 24 Abs 1 UmwStG abschließend aufgezählt. Danach kommen für eine begünstigte Einbringung nur in Frage:

 

Tz. 88

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Damit scheidet die Begünstigung der Einbringung eines einzelnen (außer: 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges des BV) oder einer Vielzahl einzelner betrieblicher WG, die keinen (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil bilden, nach den Regeln des § 24 UmwStG aus (Rückschluss aus § 6 Abs 5 S 3 EStG; glA s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 24 UmwStG Rn 29; s Nitschke, in Blümich, § 24 UmwStG 2006 Rn 38; s Bär/Merkle, in H/M/B, 5. Aufl, § 24 UmwStG Rn 12; zur Beurteilung der Einbringung von Einzel-WG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten s Tz 45ff).

Ebenso wird die Einbringung von PV nicht erfasst; auch eine analoge Anwendung des § 24 UmwStG scheidet aus (s Urt des BFH v 19.10.1998, BStBl II 2000, 230 unter 1. c) letzter Abs; s Bär/Merkle, in H/M/B, 5. Aufl, § 24 UmwStG Rn 12; zur stlichen Behandlung der Einbringung von PV in eine Pers-Ges s Tz 56ff). Die Nichtanwendung des § 24 UmwStG auf PV ergibt sich auch aus § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG, wonach der Siebte Teil des UmwStG nur für "die Einbringung von BV durch Einzelrechtsnachfolge in eine Pers-Ges" gilt, und der Überschrift zu § 24 UmwStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge