Tz. 151

Stand: EL 74 – ET: 04/2012

Wird bei einer Kap-Ges, die durch Bargründung oder Sachgründung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 20 UmwStG entstanden ist, eine Kap-Erhöhung gegen Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils iSd § 20 Abs 1 UmwStG zu Bw oder Zwischenwerten beschlossen, gehen stille Reserven von den jungen Anteilen auf die Altanteile über, wenn die jungen Anteile (gemessen an den stillen Reserven der Sacheinlage) werthaltiger als die alten Anteile sind. Gehen bei einer Kap-Erhöhung stille Reserven von einer Sacheinlage (s § 20 Abs 1 UmwStG) unentgeltlich auch auf Altanteile und auf junge Anteile einer nahe stehenden Person über, so tritt zwar keine Gewinnrealisation ein; diese ("infizierten") eigenen und auch fremden Anteile werden aber nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 08.04.1992, BStBl II 1992, 763; BFH/NV 1992, 778 und BFH/NV 1993, 137; ebenso s S/H/S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 80ff) insoweit ebenfalls von der St-Verhaftung des § 21 UmwStG aF erfasst, wenn in der Sacheinlage auch einbringungsgeborene Anteile alten Rechts enthalten sind, die gem § 20 Abs 3 S 4 UmwStG weiterhin insoweit nach § 21 UmwStG aF stvertrickt sind (im Übrigen wird das Überspringen stiller Reserven nach § 22 Abs 7 UmwStG beurteilt).

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