Tz. 20

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Gegenstände der Einbringung in eine Kap-Ges/Gen sind in § 20 Abs 1 UmwStG abschließend aufgezählt. Danach kommen für eine begünstigte Einbringung nur in Frage:

 

Tz. 21

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Damit scheidet die Begünstigung der Einbringung eines einzelnen oder einer Vielzahl einzelner betrieblicher WG, die keinen (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil bilden, aus (ebenso s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 20 UmwStG 2006 Rn 14).

Auch die Einbringung von PV (zB Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR) in eine Kap-Ges/Gen wird von § 20 UmwStG nicht erfasst (ebenso s § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG, wo nur die Einbringung von "BV" im Wege der Einzelrechtsnachfolge den sachlichen Anwendungsbereich der Einbringungsvorschriften des UmwStG bildet; zust s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 2 iVm Rn 3).

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