Tz. 1

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 4 UmwStG enthält die grundlegenden Vorschriften über die Auswirkungen des Vermögensüberganges auf den Gewinn der übernehmenden Pers-Ges im Fall der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf den alleinigen Gesellschafter der Kö (s § 9 Abs 1 UmwStG). Weiter ist § 4 UmwStG bei dem Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges (s § 14 S 1 UmwStG) oder einer eingetragenen Genossenschaft in eine Pers-Ges iSd § 38a LandwAnpG (s § 14 S 3 UmwStG) und bei der Auf- oder Abspaltung einer Kö auf eine Pers-Ges (s § 16 S 1 UmwStG) anzuwenden. Er wird durch die §§ 5 und 6 UmwStG ergänzt.

§ 4 Abs 1 UmwStG regelt den Wertansatz der übergehenden WG in der St-Bil der Übernehmerin.
§ 4 Abs 2 UmwStG bestimmt, dass die übernehmende Pers-Ges in die Rechtsstellung der übertragenden Kö eintritt und dass ein verbleibender Verlustabzug von der Übertragerin nicht auf die Übernehmerin übergeht.
§ 4 Abs 3 UmwStG regelt die künftige Abschr der übergehenden WG.
§ 4 Abs 4 UmwStG enthält die Bestimmungen zur Ermittlung des Übernahmeergebnisses.
§ 4 Abs 5 UmwStG regelt Korrekturen des nach § 4 Abs 4 UmwStG ermittelten Übernahmeergebnisses.
§ 4 Abs 6 UmwStG bestimmt, dass ein Übernahmeverlust stets außer Ansatz bleibt. Vor In-Kraft-Treten des StSenkG enthielt § 4 Abs 6 UmwStG Einschränkungen der stlichen Nutzbarkeit eines Übernahmeverlusts.
§ 4 Abs 7 UmwStG, der durch das StSenkG eingefügt worden ist, regelt die Behandlung eines Übernahmegewinns.

Wegen der Frage, wer Übernehmerin iSd § 4 UmwStG sein kann, s § 3 UmwStG nF Tz 8 ff.

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