Tz. 155

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

§ 221 Abs 3 AktG unterscheidet zwischen verbrieften und nicht verbrieften Genussrechten. Diese Rechte sind keine Mitglieder-, sondern Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art (RGZ 155, 230; 132, 206).

§ 8 Abs 3 S 2 KStG behandelt Ausschüttungen der Kap-Ges auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligungen am Gewinn und am Liquidationserlös der Kap-Ges verbunden ist, wie oGA (so auch s § 20 Abs 1 Nr 1 EStG). Ebenso s Urt des BFH v 14.06.2005 (BStBl II 2005, 861). Nach Ansicht des BFH liegt eine Beteiligung am Liquidationserlös stets dann vor, wenn das Genussrechts-Kap zuz der anteiligen stillen Reserven zurückzuzahlen ist. Ob ein Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös auch dann vorliegt, wenn die Rückzahlung des Genussrechts-Kap vor der Liquidation des Unternehmens des Genussrechtsverpflichteten nicht verlangt werden kann (s Schr des BMF v 08.12.1986, BB 1987, 667 und v 27.12.1995, BStBl I 1996, 49) hat der BFH ausdrücklich offen gelassen. Ebenfalls hierzu s Schimmele (GmbH-StB 2005, 359), s Eilers/Roderburg (GmbHR 2005, 1620, 1622) und s Kratzsch (BB 2004, 581, 2603). Weiter s Brokamp/Hölzer (FR 2006, 272, 274). Erträge aus Genussrechten ohne Beteiligung am Liquidationserlös werden hingegen nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG besteuert. Wegen weiterer Einzelheiten s § 8 Abs 3 KStG Teil A Tz 100 ff.

Im Zusammenhang mit der Änderung des § 8 Abs 3 KStG und des § 20 Abs 1 Nr 1 EStG durch das StBereinG 1985 wurde geprüft, ob auch in § 17 EStG das Wort "Genussscheine" durch das Wort "Genussrechte" zu ersetzen sei. Auf eine solche Änderung des § 17 EStG ist bewusst verzichtet worden. Haarmann (JbFStR 1985/86, 407/413) folgert daraus, dass unverbriefte Genussrechte nicht unter § 17 EStG fallen. AA s Rapp (in L/B/P, § 17 EStG, Rn 46) unter Hinw auf Sontheimer (Beil BB 19/1984,8), s Eilers/R Schmidt (in H/H/R, § 17 EStG, Rn 146) und s Weber-Grellet (in Schmidt, 32. Aufl, § 17 EStG, Rn 22), nach deren Auff – uE zutr – Genussrechte unabhängig davon unter § 17 Abs 1 S 3 EStG fallen, ob sie verbrieft sind oder nicht. Auch bei einem GmbH-Anteil ist die Verbriefung nicht Voraussetzung dafür, dass er als Anteil iSd § 17 EStG angesehen wird.

 
Das Genussrecht vermittelt

eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kap-Ges

eine Beteiligung nur am Gewinn der Kap-Ges

  • fallen unter § 20 Abs 1 Nr 7 EStG
  • keine Anwendung des Halb- oder Teil-Eink- Verfahrens; ab VZ 2009: die Einnahmen unterliegen grds der AbgeltungSt
  • sind keine Anteile iSd § 17 EStG

Wegen der Einbeziehung der Genussscheine bei der Ermittlung der Beteiligungsgrenze von 1 % s Tz 187.

 

Tz. 156–159

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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