Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Auch Ges-GF oder andere angestellte Gesellschafter können von der Kö Sondervergütungen (wie zB Tantiemen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) erhalten, sofern diese Vergütungen zusammen mit den festen Vergütungsbestandteilen (= Gesamtausstattung) eine angemessene Vergütung darstellen und auch für sich betrachtet einem Fremdvergleich standhalten; s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 770ff.

Bei beherrschenden Ges-GF von Kö müssen Sondervergütungen zur Vermeidung von vGA zudem im Voraus klar geregelt sein. Die Höhe der Vergütungen muss allein durch Rechenvorgänge ermittelbar sein, ohne dass es irgendwelcher Ermessensakte (zB seitens der GV) bedarf; s Urt des BFH v 30.01.1985 (BStBl II 1985, 345). Dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Rückwirkungsverbot".

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