Stand: EL 100 – ET: 10/2020

BgA von KöR werden häufig als Eigenbetriebe geführt. Ein Eigenbetrieb bleibt zwar ein rechtlich unselbständiges Gebilde der KöR, ihm wird aber in verfassungsrechtlicher, organisatorischer und vermögensrechtlicher Hinsicht eine Sonderstellung eingeräumt, die ihn befähigen soll, seine spezifisch wirtsch Aufgaben zu erfüllen. Er ist finanzwirtsch als Sondervermögen der KöR gesondert zu verwalten und im Haushaltsplan gesondert auszuweisen. Die Verselbständigung als Sondervermögen entfaltet keine Außenwirkung. Stlich gesehen handelt es sich um einen BgA.

Zur Abgrenzung von vGA bei BgA umfassend s § 4 KStG Tz 235ff. Zu Einlagen s § 4 KStG Tz 223ff.

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