Tz. 235

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Auf das Verhältnis zwischen BgA und Träger-Kö werden – aufgr ihrer engen Beziehungen zueinander – im Allgemeinen die Grundsätze angewandt, die für das Verhältnis zwischen Kap-Ges und ihrem (beherrschenden) AE gelten (s H 8.2 "Vereinbarungen" KStH 2015). Dies gilt auch für die Annahme von vGA: nach der BFH-Rspr ist, soweit bei der Ermittlung des Einkommens, das die Träger-Kö durch den BgA erzielt, Minderungen des dem BgA gewidmeten Vermögens zugunsten des übrigen Vermögens der Träger-Kö zu beurteilen sind, das Einkommen so zu ermitteln, als ob der BgA ein selbständiges St-Rechts-Subjekt in der Rechtsform der Kap-Ges und die Träger-Kö deren Alleingesellschafter wäre (s Urt des BFH v 10.07.1996, BStBl II 1997, 230, mwN; s H 8.5 "BgA" KStH 2015). Der BFH erklärt insoweit die Grundsätze zur vGA ausdrücklich als bei BgA anwendbar.

Die Gleichstellung des Verhältnisses zwischen einer Kap-Ges und ihren AE einerseits und einem BgA und seiner Träger-Kö andererseits findet allerdings dort ihre Grenze, wo die Besonderheiten des BgA eine andere Sachbehandlung gebieten (s Urt des BFH v 14.03.1984, BStBl II 1984, 496, zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zwischen Träger-Kö und BgA und s Tz 72).

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