Tz. 457

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach § 20 des WKBG v 12.08.2008 (BGBl I 2008, 1672) sollte für bestimmte Anteile abw von § 17 Abs 3 EStG ein erhöhter Freibetrag gewährt werden. Ein VG wäre danach nur soweit stpfl, als er den Anteil von 200 000 EUR (statt 9 060 EUR), der dem veräußerten Anteil an der Kap-Ges entspr, übersteigt (s § 20 S 1 WKBG). Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der VG den Teil von 800 000 EUR (statt 36 100 EUR) übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kap-Ges entspr (s § 20 S 3 WKBG).

Mit dieser Regelung sollten Privatinvestoren, die zielgerichtet in junge Unternehmen investieren und ihre unternehmerische Erfahrung weitergeben möchten, stlich gefördert werden (sog Business Angels). Ebenfalls hierzu s Hörster (NWB F 2, 9839, 9842) und s Haag/Veith (BB 2008, 1915, 1919). Das Gesetz definiert den begünstigten Personenkreis allerdings nur über die Beteiligungshöhe und den Beteiligungszeitraum. Im Ergebnis ist zB auch der Gründungsgesellschafter einer GmbH oder AG begünstigt, soweit die nachstehend im Einzelnen erläuterten Voraussetzungen vorliegen.

Wegen der in § 20 WKBG enthaltenen Sonderregelung wurde auf die noch im Reg-Entw des MoRaKG enthaltene Anhebung des Freibetrags nach § 17 Abs 3 EStG verzichtet. § 20 WKBG ist jedoch zu keinem Zeitpunkt in Kraft getreten (s Tz 471), so dass die Regelung nicht anwendbar ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge