Tz. 203

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Der Gewinnrealisierungstatbestand gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG enstpr zwar weitgehend der Bestimmung in § 17 Abs 4 EStG. Im Gegensatz zu § 17 Abs 4 S 1 EStG, wo bereits die Auflösung der Kap-Ges einer Veräußerung der Anteile gleichgesetzt wird, ist bei einbringungsgeborenen Anteilen ein Entstrickungsgewinn erst dann realisiert, wenn die Kap-Ges "aufgelöst und abgewickelt" (s § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG) wird. Dies hat zur Folge, dass ein Gewinn aus der Auflösung der Kap-Ges, an der die einbringungsgeborenen Anteile bestehen, erst dann als realisiert gilt, wenn die Abwicklung (Liquidation) abgeschlossen ist und der Liquidationserlös ausgekehrt wird (s Beschl des BFH v 09.07.2007, BFH/NV 2007, 2129; s Widmann, in W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 245; s Schmitt, in S/H/S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 49; s Haritz, in H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 21 Rn 210).

 

Tz. 204

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch bei einem Auflösungsvverlust. Nur ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem ein Verlust aus der Auflösung resultiert, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wes Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist und wenn feststeht, dass nicht mehr mit Zuteilungen zu rechnen ist und, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche AK oder stlich relevante Aufgabekosten anfallen werden (insoweit vergleichbare Rechtslage wie bei § 17 Abs 4 EStG; dazu s zB Weber-Grellet, in Schmidt, 41. Aufl, § 17 EStG Rn 224; ebenso s Widmann, in W/M, Anh 15 Rn 246).

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