Tz. 178

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nur die verdeckte Einlage in eine "Kap-Ges" führt gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 4 UmwStG zur Aufdeckung der stillen Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen. Was unter "Kap-Ges" zu verstehen ist, wird im Ges nicht erläutert. Wie auch im Fall des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG (s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 103) sind hierunter die in § 1 Abs 1 Nr 1 KStG als Kap-Ges bezeichneten Kö zu verstehen sowie "ähnliche" ausl Kap-Ges. Es spielt demzufolge keine Rolle, ob die Kap-Ges, in deren Vermögen die einbringungsgeborenen Anteile verdeckt eingelegt werden, unbeschr oder beschr stpfl ist oder ob eine Kap-Ges von der KSt befreit ist.

 

Beispiel 1:

Die verdeckte Einlage von einbringungsgeborenen Anteilen in eine gemeinnützige GmbH führt zu einem Entstrickungsgewinn gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 4 UmwStG, wenn der einlegende AE auch Gesellschafter der stbefreiten Kap-Ges ist. Eine Spende liegt nicht vor, da der AE einen wirtsch Vorteil erlangt. Denn der Wert der Anteile des Gesellschafters an der aufnehmenden Kap-Ges wird durch die verdeckte Einlage entspr erhöht (zur Einlage in eine stbefreite Kap-Ges, zu der keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestehen, s Tz 177).

 

Beispiel 2:

Die unentgeltliche Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen in eine ausl "Kap-Ges" (zum Typenvergleich s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 103), an der der AE (oder ein Angehöriger) als Gesellschafter beteiligt ist, führt zu einer von § 21 Abs 2 S 1 Nr 4 UmwStG erfassten verdeckten Einlage. Geht infolge der verdeckten Einlage das inl Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der einbringungsgeborene Anteile verloren, liegt gleichzeitig ein Entstrickungstatbestand nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG vor (s Urt des BFH v 28.02.1990, BStBl II 1990, 615). Eine Versteuerung der stillen Reserven der einbringungsgeborenen Anteile ergibt sich dagegen nur aus § 21 Abs 2 S 1 Nr 4 UmwStG, wenn das Besteuerungsrecht für einen VG aus den eingelegten Anteilen ausnahmsweise der B-Rep zusteht oder wenn die einbringungsgeborenen Anteile nicht in das ausl BV der aufnehmenden Kap-Ges sondern in das BV einer inl BetrSt übergehen.

 

Tz. 179

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Die unentgeltliche Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen in eine Stiftung ist kein Fall des § 21 Abs 2 S 1 Nr 4 UmwStG. Eine Entstrickung nach dieser Vorschrift ist nur bei einer verdeckten Einlage in eine Kap-Ges gegeben; die Stiftung ist jedoch keine Kap-Ges. Die erwerbende Stiftung tritt die Rechtsnachfolge des bisherigen AE an und übernimmt die Beteiligung mit ihrer St-Verstrickung gem § 21 Abs 1 S 1 iVm Abs 3 Nr 2 UmwStG (s Tz 31, 226). Ebenfalls keine verdeckte Einlage in eine Kap-Ges ist die Überführung einbringungsgeborener Anteile durch einer jur Pers d öff Rechts aus dem hoheitlichen Bereich in einen BgA (zur Bewertung der Einlage s Tz 240 – 241).

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