Tz. 173

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Eine Gewinnrealisierung nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 3, 3. Alt UmwStG tritt ein, wenn EK iSd § 27 KStG – auch außerhalb einer Liquidation oder Kap-Herabsetzung – ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird. Das sog Einlagenkonto gem § 27 KStG enthält den (positiven) Endbestand des EK 04 (Einlagen der AE, s § 30 Abs 2 Nr 4 KStG 1999). Erfolgt eine ogA, Vorabausschüttung, vGA oder sonstige Leistung der Kap-Ges, an der die Anteile iSd § 21 UmwStG bestehen, und wird hierfür das Einlagenkonto verwendet (zur Verwendungsreihenfolge s § 27 KStG Tz 42ff), mindert der gW des Ausschüttungs-/Rückzahlungsbetrags die AK der einbringungsgeborenen Anteile. Ein übersteigender Betrag führt zu einem Gewinn iSd § 21 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 UmwStG (s Tz 195 – 196).

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