Tz. 1376

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Oftmals werden iR einer Betriebsaufspaltung Darlehensvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der Betriebs-GmbH getroffen. Für die Prüfung einer vGA in diesen Fällen gelten die allgemeinen Grundsätze; s Tz 1040ff. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Darlehensforderung im (Sonder-)BV des Besitzunternehmens oder im PV der Gesellschafter befindet.

Beteiligt sich am Unternehmen der im Zuge einer (echten) Betriebsaufspaltung entstandenen Betriebs-GmbH die Besitz-GbR als stille Gesellschafterin, so stellen die dem stillen Gesellschafter gewährten unangemessenen Gewinnanteile vGA dar; s Urt des BFH v 05.12.1990 (BFH/NV 1991, 841). Die Angemessenheit der Gewinnverteilung der GmbH ist durch Gegenüberstellung des Nennwerts der Einlage des stillen Gesellschafters und des wirklichen Werts des Gesamtunternehmens der GmbH nach der so genannten indirekten Methode im Zeitpunkt der Vereinbarung der stillen Gesellschaft zu ermitteln; Näheres zur Angemessenheit von Gewinnbeteiligungen stiller Gesellschafter s Tz 1162ff.

 

Tz. 1377

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die zinslose Gewährung von Pachtvorauszahlungen einer im Wege der Betriebsaufspaltung entstandenen Betriebs-GmbH an die Besitz-KG für die Verpachtung eines Betriebs kann dann als vGA zu beurteilen sein, wenn die Leistung der GmbH die Leistung der KG übersteigt oder wenn die vorzeitigen Zahlungen zur Entschuldung beitragen sollen; s Urt des BFH v 14.11.1984, Az: I R 110/82 (nv; juris). Die Höhe der vGA ist danach zu bestimmen, welcher Zins von einem Nichtgesellschafter erzielbar gewesen wäre (= marktüblicher Zins für kurzfristige Darlehen).

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